Category: Blockchain

  • Paper on Market Conduct Regulations in the Crypto Market

    Paper on Market Conduct Regulations in the Crypto Market

    Together with Joshua R. Taucher from Sygnum Bank AG, I have written a longer piece on market conduct regulations in the crypto market – from an EU and a Swiss law perspective. While the article is written in German and is primarily aimed at an academic and expert audience, an AI-generated podcast, which is a little over 7 minutes long, is in English and more entertaining than the text alone (albeit not fully verified or comprehensive). Enjoy listening and let us know what you think about the insights we hope to share with you!

  • 2. Ausgabe der FinTech Days: Liquid Staking

    2. Ausgabe der FinTech Days: Liquid Staking

    Die zweite Ausgabe der FinTech Days fand Anfang Februar in Zürich statt. Wiederum auf Einladung von Proff. Sethe, Langenbucher und Kalss. Ich konnte mich vor Vertretern verschiedener nationaler (Aufsichts-)Behörden zum Thema Liquid Staking äussern – die angeregte Diskussion zeigte den bestehenden Klärungsbedarf auf (nicht nur unter MiCAR/MiFID).

  • Endlich… meine Dissertation zu DEX ist da!

    Endlich… meine Dissertation zu DEX ist da!

    Aufgrund gröberen Selbstverschuldens hat es (zu) lange gedauert, bis ich sie nun endlich in den Händen halten konnte: meine Dissertation, die ich Ende November 2022 an der Universität Zürich eingereicht habe. Neben einer eher teuren Printfassung (das Buch wurde doch umfangreicher…) gibt es auch kostenfreie PDF- und ePUB-Versionen.

    Viel Spass bei der Lektüre, und bei Fragen und Rückmeldungen bin ich selbstverständlich ganz Ohr.

  • Custodial Staking und FINMA-Aufsichtspraxis

    Custodial Staking und FINMA-Aufsichtspraxis

    Seit Juni 2023 besteht Unklarheit darüber, ob und inwieweit die Erbringung von Custodial Staking-Dienstleistungen in der Schweiz weiterhin ohne Bankbewilligung möglich ist. Die Praxisänderung der FINMA war ohne Not bzw. ersichtlichen Rechtfertigungsgrund und führt zu einer deutlichen Verschlechterung der Rechtsposition stakender Kunden im Konkurs des Anbieters. Die Hoffnung bleibt, dass die FINMA aufgrund der breiten Kritik aus der Krypto- und Bankenbranche doch noch die Aufsichtspraxis, die aktuell offenbar nicht durchgesetzt wird, aufgibt.

    Relevante Unterlagen, an denen ich mitarbeiten durfte:

  • Das Bitcoin Lightning Netzwerk – Einführung und rechtliche Einordnung von LNBTC und der Teilnahme am Netzwerk

    Das Bitcoin Lightning Netzwerk – Einführung und rechtliche Einordnung von LNBTC und der Teilnahme am Netzwerk

    Der vorliegende Beitrag ist eine überarbeitete Fassung des in iusNet BR-KR 22.12.2022 erschienenen zweiteiligen Aufsatzes.

    Das Lightning Netzwerk ist eine technische Skalierungslösung für die Bitcoin Blockchain. Es bietet in erster Linie die Möglichkeit, effizient, kostengünstig und mit technischer Finalität bitcoins (BTC) in Form von Lightning bitcoins (LNBTC) zu übertragen. Das Lightning Netzwerk wird als eine der Schlüsselinfrastrukturen des heutigen Bitcoin Ökosystems betrachtet.

    Trotz seiner zentralen Stellung hat das Netzwerk bisher nur vereinzelt Beachtung in der juristischen Literatur gefunden.[1] Primär stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob das Lightning Netzwerk aufgrund seines Hauptzwecks als Zahlungsnetzwerk ein unterstellungspflichtiges Zahlungssystem darstellt oder ob die Teilnahme am Netzwerk einer regulierten Tätigkeit entspricht. Dabei ist v.a. die Anwendbarkeit des Geldwäschereigesetzes (GwG)[2], Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG)[3] und Bankengesetzes (BankG)[4] zu prüfen. Dieser Beitrag widmet sich demgegenüber nicht der Fragestellung, ob Dienstleister, die Kunden über ihre Wallet-Software Zugang zum Lightning Netzwerk verschaffen, gegebenenfalls eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben.

    I. Das Lightning Netzwerk

    A. Übersicht

    Der Begriff «Lightning» steht je nach Blickwinkel für (i) ein Computerprotokoll bzw. mehrere solche Protokolle, (ii) eine Software-Implementierung (bzw. Client) des erwähnten Computerprotokolls oder (iii) das Netzwerk selbst, deren Teilnehmer den Code einer Software-Implementierung ausführen. Es bestehen mehrere voneinander unabhängige Open-Source-Implementierungen, die unterschiedliche Funktionalitäten aufweisen können, jedoch alle die Standards mit der Bezeichnung «Basis of Lightning Technology» (BOLT) einhalten.[5] Sowohl das Protokoll als auch die unterschiedlichen Implementierungen befinden sich in kontinuierlicher Weiterentwicklung durch eine globale Entwicklergemeinschaft.

    Das Lightning Protokoll knüpft unmittelbar an das Bitcoin Protokoll an, wobei andere Blockchains ebenfalls vom Konzept Gebrauch machen können.[6] Entsprechend wird Lightning auch als «Second Layer» bzw. «Layer 2» von Bitcoin bezeichnet. Technisch betrachtet bedeutet dies, dass das Lightning Netzwerk im Wesentlichen das Sicherheits- und Vertrauensmodell des Bitcoin Netzwerks erbt, gleichzeitig aber eigenständige Funktionalitäten implementieren kann.[7] Lightning Transaktionen erfolgen anders als in Bitcoin «off-chain», d.h., Daten werden überwiegend ausserhalb der Bitcoin Blockchain verarbeitet und abgespeichert. Das Lightning Protokoll trägt dadurch den Kapazitätsgrenzen der Blockchain Rechnung.[8] Als Grundlage für Lightning Transaktionen dienen Zahlungskanäle, welche die Netzwerkteilnehmer in bidirektionaler Weise miteinander unterhalten (sog. Payment Channels). Befinden sich die BTC nach Eröffnung eines Zahlungskanals erst einmal im Netzwerk, findet die Abwicklung einer LNBTC-Übertragung innert weniger Sekunden statt. Eine (zusätzliche) Abwicklung auf der Bitcoin Blockchain ist für technische Finalität grundsätzlich nicht notwendig, kann aber bei Bedarf von jeder der beiden an einem Kanal beteiligten Personen initiiert werden. Insoweit fungiert das verteilte Register von Bitcoin als ultimativer Abwicklungsmechanismus für Lightning.

    Das Konzept hinter Lightning wurde bereits 2015 vorgestellt.[9] Seit 2018 ist das Netzwerk live. Kurz vor Veröffentlichung dieses Beitrags betrug die Netzwerkkapazität rund 5’000 BTC, d.h. rund 87 Millionen US-Dollar. Etwa 16’000 Netzwerkteilnehmer (sog. Nodes) betreiben rund 75’000 sichtbare Zahlungskanäle.[10] Mit anderen Worten unterhält ein Netzwerkteilnehmer in aller Regel mehr als einen Kanal.

    Aufgrund des Charakters als offenes (d.h. permissionless) Netzwerk verändern sich Anzahl und Zusammensetzung der Teilnehmer laufend.[11] Eintritts- und Austrittsbarrieren sind rein technischer Natur, namentlich das Vorliegen eines Internetanschlusses. Das «Gatekeeper-Modell» traditioneller Zahlungsnetzwerke ist in Lightning obsolet bzw. technisch und spieltheoretisch substituiert.[12] Wer will, kann also nach der Lektüre dieses Beitrages eine Softwareimplementierung[13] des Protokolls herunterladen, diese auf dem privaten Computer zur Ausführung bringen und somit am Lightning Netzwerk partizipieren. Daraus lässt sich schliessen, dass das Netzwerk über keinen zentralen Betreiber verfügt. Zwar können sich aus mikroökonomischen Gründen einzelne «Hubs» bilden, welche als Knotenpunkte Zahlungskanäle mit dutzenden, ja hunderten oder sogar tausenden weiteren Teilnehmern unterhalten, doch sind auch solche Hubs technisch betrachtet letztlich gewöhnliche Netzwerkteilnehmer bzw. Nodes. Sie verfügen mit anderen Worten über keine besonderen Rechte, Privilegien und/oder Aufgaben innerhalb der Netzwerks. Dieser Punkt ist zentral für die rechtliche Einordnung von Lightning.

    B. Aufbau und Funktionsweise

    Das Lightning Netzwerk weist mehrere Ebenen auf, die jeweils informationstechnisch miteinander verknüpft sind («von unten nach oben»):[14]

    • Netzwerkebene zwecks Interaktion mit TCP/IP, Tor, DNS etc.;
    • Nachrichten-Ebene zwecks Verhandlung etwa des Nachrichtenformats;
    • Peer-to-Peer(P2P)-Ebene zwecks Kommunikation etwa der Öffnung und Schliessung von Zahlungskanälen;
    • Routing-Ebene zwecks Übermittlung von Zahlungen zwischen Netzwerkteilnehmern;
    • Zahlungs-Ebene zwecks Darstellung etwa von Zahlungsaufforderungen (sog. Invoices).

    Das Lightning Protokoll führt keinen neuen «Coin» oder «Token» ein, sondern setzt auf die eingeschränkten Smart Contract-Fähigkeiten des Bitcoin Protokolls. Technisch vereinfacht dargestellt werden bereits bestehende BTC auf der Bitcoin Blockchain (d.h. on-chain) innerhalb von Smart Contracts «gesperrt». Als Folge entstehen LNBTC, welche technisch den gesperrten BTC entsprechen.[15] Die Sperrung ändert an den quantitativen Eigenschaften der betreffenden BTC nichts (z.B. 0.1 LNBTC = 0.1 BTC) und verhindert entsprechend bis zu ihrer Aufhebung, dass die gesperrten BTC auf der Bitcoin Blockchain übertragen werden können. Nichtjuristisch gesprochen können LNBTC am ehesten als «codiertes» Lieferversprechen für die gesperrten BTC beschrieben werden.

    Als technische Primitive werden u.a. sog. State Channels, Multisig-Adressen und Hash-Time Lock(ed) Contracts (HTLCs) verwendet.[16] Lightning etabliert mithilfe dieser Primitive topologisch ein Multi-Hop-Netzwerk aus unzähligen Zahlungskanälen, deren primärer Zweck in der Weiterleitung von LNBTC-Zahlungen besteht. An einem einzelnen Zahlungskanal sind immer (und maximal) zwei Netzwerkteilnehmer beteiligt.

    Wie bereits erwähnt, erhalten Netzwerkteilnehmer durch die Ausführung einer Software-Implementierung des Lightning Protokolls die Möglichkeit, Zahlungskanäle mit anderen Nodes zu eröffnen (sog. Funding Transactions). Einmal eröffnete Zahlungskanäle können hiernach dazu verwendet werden, LNBTC an Netzwerkteilnehmer zu übertragen bzw. solche von Netzwerkteilnehmern zu empfangen sowie LNBTC im Netzwerk zu routen (sog. Commitment Transactions). Während die Eröffnung eines Zahlungskanals on-chain auf der Bitcoin Blockchain erfolgt und dort zu einem sog. Shared State der am Zahlungskanal beteiligten Parteien führt, wird der Zahlungskanal von den Teilnehmern off-chain innerhalb des Lightning Netzwerks unterhalten. Zahlungskanäle werden schliesslich on-chain entweder kooperativ oder durch technisches Erzwingen einer der beiden Netzwerkteilnehmer geschlossen (sog. Closing Transactions).[17] Die Schliessung eines Zahlungskanals auf der Bitcoin Blockchain kann mit dem im traditionellen Finanzsystem existierenden «Batching» von Handels- oder Zahlungsaufträgen zu bestimmten Tageszeitpunkten basierend auf dem Nettoprinzip verglichen werden.

    Typischerweise initiiert der Empfänger einer Zahlung die Transaktion mit dem Absender. Absender und Empfänger müssen einen Zahlungskanal nicht direkt miteinander unterhalten, sondern können für eine Übertragung auch Kanäle anderer Netzwerkteilnehmer in Anspruch nehmen (sog. Routing). Zu diesem Zweck erstellt der Empfänger eine Zahlungsaufforderung (sog. Invoice), welche einen sog. Payment Hash beinhaltet, der dafür verantwortlich ist, dass die vom Absender ausgelöste Zahlung tatsächlich beim Empfänger ankommt.[18] Der Zahlungsprozess erfolgt informationstechnisch gesehen in atomistischer Weise (sog. Atomic Swaps). D.h., es kommt entweder zur erfolgreichen Übertragung an den intendierten Empfänger oder es kommt gar keine Übertragung zustande (auch nicht an eine dazwischengeschaltete Node). Teilübertragungen sind somit technisch ausgeschlossen.[19] Bei erfolgreichem Routing werden auch alle vom Routing tangierten Zahlungskanäle aufgrund einer entsprechenden Commitment Transaction automatisch aktualisiert. Kanalbetreiber veranschlagen für das Routing von Transaktionen eine (in aller Regel sehr geringe) Gebühr, deren Höhe – gleich wie das sog. Mining der Bitcoin Blockchain – der Logik eines Anbietermarkts folgt.[20]

    Die on-chain gesperrten BTC dienen als Vermögenswerte im Lightning Netzwerk. Übertragungen bzw. Transaktionen werden vom Lightning Protokoll ad hoc an den beabsichtigten Empfänger geroutet. Die Teilnehmer des Netzwerks haben im Rahmen des Routings keine Zugriffmöglichkeit auf die Vermögenswerte der übrigen Teilnehmer des Netzwerks.[21] Selbst die eigenen BTC, deren Private Key vollumfänglich und ausschliesslich sie kontrollieren, sind ihnen bis zur Schliessung des Zahlungskanals «vorenthalten». Netzwerkteilnehmer haben aufgrund der Verschlüsselung der Transaktionsdaten ferner auch keine Kenntnis über den ursprünglichen Absender und den finalen Empfänger einer Zahlung (sog. Onion Routing).[22]

    C. Nutzungsformen

    Wie eingangs erwähnt, ist die Nutzung des Lightning Netzwerks relativ niederschwellig möglich. Die dafür erforderlichen technischen Kenntnisse und Hardware-Anforderungen sind je nach Nutzungsart unterschiedlich.[23] Im Wesentlichen können zwei Formen der Nutzung unterschieden werden, wobei Mischformen in der Praxis existieren:

    • Nutzer können einerseits selbständig eine Lightning Node betreiben. Diese Form der Nutzung kann als eigentliche bzw. direkte Teilnahme am Netzwerk bezeichnet werden. Nutzer halten in diesem Fall die verwendeten BTC bzw. LNBTC in einem Wallet, dessen Private Key sie selbst kontrollieren (sog. Self-Hosted bzw. Non-Custodial Wallets). Sie signieren Transaktionen mit dem Private Key und versenden sie sodann selbständig an das Netzwerk. Sie verwalten in der Regel auch die Zahlungskanäle und sind gegebenenfalls für weitere Aspekte des Protokolls selbst verantwortlich. Die Nutzung erfolgt typischerweise entweder über einen stationären Computer (z.B. «myNode» oder «Umbrel») oder eine Wallet-Applikation (z.B. «Phoenix») auf dem Mobiltelefon.
    • Demgegenüber greifen Nutzer, die keine Lightning Node betreiben wollen oder können, auf die Dienste von Drittpersonen zurück, die ihrerseits eine Node betreiben. Typischerweise werden in diesem Fall Wallet-Anbieter verwendet, welche in unterschiedlichem Ausmass die technische Komplexität für die Nutzer abstrahieren. Eine solche Applikation wird typischerweise auf dem Mobiltelefon (z.B. «BlueWallet») oder webbasiert innerhalb des Internetbrowsers ausgeführt. Solche Wallet-Anbieter führen zum Zweck der technischen Auslösung von Transaktionen für ihre Kunden im Wesentlichen zwei Wallet-Typen:
      • Im Falle von Self-Hosted Wallets übernimmt der Wallet-Anbieter in der Regel lediglich die technische Auslösung einer Transaktion; er verfügt hingegen nicht über den Private Key des Nutzers.
      • Im Falle von sog. Hosted bzw. Custodial Wallets kontrolliert der Wallet-Anbieter darüber hinaus auch den Private Key. In letzterem Fall signiert der Wallet-Anbieter die Transaktion für seinen Kunden mit dem Private Key, nachdem dieser den Service Provider rechtsgeschäftlich zur Signierungshandlung instruiert hat.

    Nutzer, die keine eigene Node betreiben, sind mit anderen Worten auf die Dienste eines Wallet-Anbieters angewiesen, müssen jedoch diesen nicht zwingend die Verwahrung der Vermögenswerte anvertrauen. Neben der technischen Auslösung von Transaktionen bieten solche Anbieter den Nutzern regelmässig auch die Verwaltung der Zahlungskanäle und weitere Dienstleistungen an.

    Übersicht der Nutzungsformen (vereinfacht)
     «Teilnahme»
    am Netzwerk
    «Nutzung» des Netzwerks
    Lightning NodeEigene NodeFremde Node
    Aufbewahrung Private KeyNutzerNutzerWallet-Anbieter
    Auslösung von TransaktionenNutzeri.d.R. Wallet-AnbieterWallet-Anbieter
    Verwaltung Zahlungskanäle (usw.)i.d.R. NutzerWallet-AnbieterWallet-Anbieter

    D. Herausforderungen

    Die direkte Teilnahme am Lightning Netzwerk ist mit gewissen Anstrengungen verbunden:

    • Eine Node hat einerseits immer online zu sein, um mögliche Betrugsversuche im Rahmen der Schliessung von Zahlungskanälen durch die Gegenseite abwehren zu können. In der Praxis schaffen sog. Watchtowers Abhilfe, an welche die Beobachtung und Sanktionierung solcher Handlungen delegiert werden können.[24]
    • Andererseits ist je nach den mit dem Betrieb einer Node verfolgten Ziele darauf zu achten, dass die Zahlungskanäle liquiditätsmässig so verwaltet werden, dass eingehende und ausgehende Transaktionen kontinuierlich möglich sind.[25]
    • Generell ist es wichtig, dass die Node innerhalb des Netzwerks eine verlässliche Anbindung geniesst, damit Transaktionen ihren Weg ans Ziel finden.[26]
    • Ferner muss auch beachtet werden, dass die im Smart Contract gesperrten BTC permanent online sind, was im Extremfall eines Cyberangriffs zum Verlust der Kryptovermögenswerte führen kann.[27]
    • Programmier- und Designfehler können schliesslich nie vollständig ausgeschlossen werden, wie praktische Erfahrungen zeigen.[28] Wie immer bei Software sind darum regelmässige Aktualisierungen und Verbesserungen notwendig.

    Nach dem Gesagten ist klar, dass die Komplexität der direkten Teilnahme am Lightning Netzwerk nicht zu unterschätzen ist. Entsprechend nehmen viele Nutzer die Dienstleistungen von Wallet-Anbietern in Anspruch.

    E. Anwendungsgebiete und Ausblick

    Aufgrund der Nähe zu Bitcoin ist es wenig überraschend, dass Lightning in erster Linie ein globales Zahlungs- bzw. Transaktionsnetzwerk darstellt. Dabei sind die Entwicklungsmöglichkeiten zahlreich: So können Händler LNBTC genauso wie BTC oder Fiatwährungen als Zahlungsmittel für ihre Waren und Dienstleistungen akzeptieren. Sodann bestehen Anwendungen im Mikrozahlungsbereich, die namentlich das Geben von Trinkgeldern an Twitter-Nutzer (z.B. «tippin.me»), das Bezahlen von Streaming- (z.B. über «Breez») oder von Social-Media-Inhalten (z.B. «Sphinx») ermöglichen.

    Ferner erlauben die technischen Primitive von Lightning die Etablierung vollständig dezentralisierter Handelsplattformen. Mithilfe der zugrundeliegenden Smart Contracts können etwa LNBTC gegen andere Kryptovermögenswerte in atomistischer Weise und ohne Rückgriff auf einen Intermediär, der für die Handelsparteien die Vermögenswerte vorhält, getauscht werden.[29]

    Schliesslich wird sodann mit «Taro» ein Protokoll entwickelt, das die Herausgabe und Übertragung realer Vermögenswerte, wie etwa von Stablecoins, Aktien und Rechten an Kunstwerken in Form von Non-Fungible Tokens (NFTs), über das Lightning Netzwerk realisieren will.[30] Taro greift somit das Bedürfnis der Tokenisierung von Vermögenswerten auf, die auf anderen Blockchains, wie namentlich Ethereum, bereits grosse Verbreitung gefunden hat. Ähnlich zu früheren Protokollen, wie etwa «Colored Coins»[31] oder «Counterparty»[32], nutzt Taro die Bitcoin Blockchain für die Herausgabe von Vermögenswerten, setzt aber neu für deren Übertragung auf das Lightning Netzwerk. Ein Grossteil der für die Identifikation der tokenisierten Vermögenswerte notwendigen Informationen speichert Taro off-chain und somit in effizienter Form ausserhalb der Bitcoin Blockchain ab.[33] Neben einer Taro-fähigen Wallet ist typischerweise eine weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen Versand und Empfang der tokenisierten Vermögenswerte, dass darauf ausgerichtete Lightning Nodes eine Übersetzung bzw. Rückübersetzung zu LNBTC sicherstellen.[34] Im Übrigen folgen Taro-basierte Transaktionen denselben Regeln wie herkömmliche LNBTC-Transaktionen. Sie sind insbesondere atomistisch. Allerdings erkennen in der Regel gewöhnliche Lightning Routing Nodes nicht, dass eine spezifische LNBTC-Transaktion die Übertragung eines tokenisierten Vermögenswerts (mit)beinhaltet. Taro soll darum mehr Privatsphäre im Vergleich zu den erwähnten Vorläuferprotokollen gewährleisten.

    Solche und weitere Applikationen auf Lightning machen deutlich, dass das Netzwerk letztlich als Infrastruktur für davon unabhängige Geschäftsmodelle fungiert. Lightning ermöglicht wie Bitcoin aufgrund offener Standards die freie und interoperable Innovation. Solche offenen Systeme sind – anders als die meisten proprietären Systeme der heutigen Finanzwelt – gegenüber dem konkreten Verwendungszweck «agnostisch».

    II. Rechtliche Einordnung

    A. Qualifikation von LNBTC

    1. Einleitung

    Der erste Teil der rechtlichen Einordnung des Lightning Netzwerks befasst sich mit der finanzmarktrechtlichen Qualifikation von LNBTC unter Berücksichtigung der zu sog. Initial Coin Offerings (ICOs) entwickelten Praxis der FINMA.

    2. Keine Effekte

    Als Effekten i.S.v. Art. 2 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FinfraV gelten vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Art. 973c OR und Registerwertrechte nach Art. 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten. Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden. Der Effektenbegriff hat somit eine formale (Erscheinungsform) und eine inhaltliche Seite (Recht). Die Rechte haben zudem einen Bezug zum Kapitalmarkt aufzuweisen.[35]

    Anlage-Token treten nach der Praxis der FINMA insbesondere im wertpapierrechtlichen Kleid des (einfachen) Wertrechts (bzw. neu des Registerwertrechts) auf. Zudem weisen Anlage-Token einen Anlagezweck auf.[36] Ein rein subjektiver spekulativer Erwerbszweck des Tokeninhabers, der sich eine Preissteigerung erhofft, genügt für sich alleine nicht, um den Anlagezweck zu begründen (so werden namentlich auch Bitcoin, gute Bordeaux-Rotweine und Oldtimer-Fahrzeuge mit ähnlicher Motivation erworben und gehalten). Anlage-Token sind nach Auffassung der FINMA Effekten.[37] Allerdings sind Anlage-Token ohne Effektennatur ohne Weiteres denkbar (z.B. für einzelne Gegenparteien besonders geschaffene Derivate[38] oder tokenisierte «physische Wertgegenstände»[39], die nicht dem Kapitalmarkt zuzuordnen sind).[40] Obschon für die FINMA die wirtschaftliche Funktion eines Token im Vordergrund steht,[41] weist der gesetzliche Effektenbegriff eindeutige Konturen auf: Auf jeden Fall muss im Token ein Recht verkörpert sein, das Ausfluss einer rein privatautonom – explizit oder implizit – geregelten oder aber gesetzlichen Rechtsbeziehung (z.B. tokenisierte Aktie) ist. Die Rechtsbeziehung manifestiert sich darin, dass ein Token dann nicht als Effekte qualifiziert, wenn die Existenz der Emittentin eine Bedingung für die Durchsetzbarkeit des Rechtsanspruchs darstellt. Letztlich ist darum grundsätzlich weiterhin – und damit kumulativ – von der Notwendigkeit eines (irgendwie gearteten) Rechtsanspruchs (gegen eine irgendwie geartete Rechtspersönlichkeit oder Gruppe von Rechtspersönlichkeiten) auszugehen.[42] Der Wert eines solchen emittentenspezifischen Tokens leitet sich im Wesentlichen aus der operativen Tätigkeit des Emittenten oder aus dem Wert der vom Emittenten gehaltenen Vermögenswerte (z.B. Grundstücke) ab. Allerdings sind Token, die ein Recht verkörpern, aber keinen Anlage- oder Finanzierungszweck aufweisen, gerade im Zahlungsmittelbereich ohne Weiteres vorstellbar (z.B. ein Stablecoin in Form einer Publikumseinlage oder Schuldverschreibung). Zusammenfassend müssen Anlage-Token nicht nur einen Anlage- bzw. Finanzierungszweck und somit einen Kapitalmarktbezug aufzuweisen, sondern vom Herausgeber auch mit einem Recht verbunden werden. Darüber hinaus muss für das Vorliegen einer Effekte das Recht bzw. der Anspruch fungibel und somit (frei) übertragbar bzw. handelbar sein, andernfalls fehlt es an der Eignung zum massenweisen Handel i.S.v. Art. 2 lit. b FinfraG.[43]

    LNBTC stellen namentlich aus zwei Gründen keine Effekten dar: Erstens verkörpern LNBTC keine Rechte, auch nicht zwischen den an einem Kanal beteiligten Personen. Die an einem Kanal beteiligten Nodes wissen regelmässig nicht um die Identität der anderen Seite; gleichzeitig fehlt es auch am Willen, sich rechtlich zu binden. Mit anderen Worten, vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen, kommt trotz technischer Nähe kein Vertragsverhältnis zwischen den Node-Betreibern zustande. Ohne besondere Vorkehrungen verbinden sich Nodes zufälligerweise nach den im Protokoll vorgegebenen Regeln.[44] Unter diesen Umständen ist regelmässig nicht vom Vorliegen eines Rechts bzw. Anspruchs auszugehen. Zweitens ist mit LNBTC kein Anlage- und/oder Finanzierungszweck[45] verbunden, wie er insbesondere mit der Ausgabe und dem Erwerb von Aktien und Obligationen verfolgt wird. Es fehlt somit an einem Kapitalmarktbezug, wie er für den Effektenbegriff vorauszusetzen ist.

    3. Kein Derivat

    Derivate oder Derivatgeschäfte i.S.v. Art. 2 lit. c FinfraG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 FinfraV sind Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen. Es handelt sich dabei um bilaterale Verträge, deren Preis von (i) Vermögenswerten, wie Aktien, Obligationen, Rohstoffen und Edelmetallen, oder (ii) Referenzwerten, wie Währungen, Zinsen und Indizes, abgeleitet wird. Die derivative Komponente besteht in der Regel aus einer Termin- oder Optionskomponente.[46] Bei lediglich teilweisem Vorliegen eines derivativen Elements bei einem Finanzinstrument ist hingegen regelmässig nicht von einem Derivatkontrakt auszugehen (so z.B. Wandelanleihen).[47] Nicht als Derivate gelten u.a. Kassageschäfte und somit Geschäfte, die innerhalb kurzer Frist abgewickelt werden (Art. 2 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 FinfraV). Ebenso wenig gelten als Derivate Konstrukte rechtlicher oder faktischer Natur, die ein bestehendes Recht lediglich abbilden, repräsentieren bzw. spiegeln.[48] Das derivative Finanzinstrument muss sodann nach richtiger Auffassung seinerseits handelbar sein, so dass parallel ein Markt für das Derivat und den Basiswert existiert. Die beiden Märkte, die eine gewisse Liquidität und somit regelmässige Preisstellung aufweisen müssen, bedingen und beeinflussen sich gegenseitig.[49]

    Derivate können sodann als Effekten qualifizieren, wenn sie vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet sind. Letztlich verkörpern Derivate mit Effektenqualität ein Forderungsrecht gegenüber dem Emittenten des Finanzinstruments.[50]

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass Token bzw. der ihnen zugrundeliegende Smart Contract einen «handelbaren Leistungsanspruch»[51] bzw. sogar ein gesamtes Vertragsverhältnis[52] abbilden und somit ein Derivatgeschäft darstellen. Hinsichtlich LNBTC fehlt es allerdings bereits an der Verkörperung eines Rechtsanspruchs. Denn LNBTC sind, wie unten noch ausgeführt wird, BTC gleichzustellen; es handelt sich bei ihnen namentlich um BTC, die in einem Smart Contract gesperrt sind. In diesem Sinne werden die gesperrten BTC durch die LNBTC lediglich «gespiegelt». LNBTC weisen sodann keine vertraglichen Konditionen auf, wonach ihr Preis von der gegebenenfalls zeitlich bedingten Preisentwicklung von BTC abgeleitet wird. Da es sich in beiden Fällen letztlich um dieselbe Kryptowährung handelt, fehlt es bereits an einem Basiswert und somit an einer derivativen Komponente. Hinzukommt auch, dass in vertraglicher Hinsicht weder eine Termin- noch eine Optionskomponente besteht.

    Die Annahme, dass zwischen den an einem Kanal beteiligten Nodes ein (auf Dauer angelegtes) bilaterales Derivatgeschäft zustande kommt, ist nach vorliegender Ansicht ebenfalls abzulehnen. Namentlich ist das Bestehen von vertraglichen Leistungspflichten, deren Wert von einem Basiswert abhängt, nicht gegeben.[53] Das Lightning Protokoll vermittelt den Netzwerkteilnehmern keine Ansprüche gegenüber anderen Teilnehmern beispielsweise auf Lieferung von BTC oder einen allfälligen Barausgleich zwischen LNBTC und BTC. Die Routing-Gebühren stehen sodann ohne besondere Vorkehrungen in einer Beziehung zum gerouteten Transaktionswert (und nicht etwa zu einem allfälligen Basiswert).[54] Bei Bedarf können die gesperrten BTC durch eine entsprechende Closing Transaction lediglich wieder on-chain verfügbar gemacht werden. Die entsperrten BTC werden in diesem Fall nicht von dem am Kanal beteiligten Netzwerkteilnehmer oder einem Dritten geliefert, sondern entsprechend dem Kontostand gemäss letzter Commitment Transaction durch den betreffenden Lightning Node-Betreiber selbst «ausgelöst».

    Schliesslich verfolgen Inhaber von LNBTC in aller Regel keine für Derivatgeschäfte typische Strategien, wie etwa das Hedging, die Arbitrage oder die Spekulation bzw. Kapitalanlage.[55]

    4. Kein Stablecoin

    Es drängt sich in einem weiteren Schritt die Abgrenzung auf zwischen herkömmlichen Zahlungs-Token (siehe sogleich) und Token mit Zahlungsmittelcharakter, die Rückzahlungs- bzw. Einlösungs- oder Herausgabeansprüche der Inhaber verkörpern, namentlich in Form von «Stablecoins».[56] Nach der Auffassung der FINMA werden Stablecoins, indem sie in irgendeiner Form an einen möglichst preisstabilen Vermögenswert angebunden werden, mit dem Ziel der erhöhten Wertstabilität ausgegeben.[57]

    LNBTC ist nach vorliegender Auffassung kein Stablecoin, für welchen ein «alternativer Stabilisierungsmechanismus»[58] besteht, denn die «Spiegelung» von LNBTC mit BTC bezweckt nicht die Wertstabilität des Token.

    5. Vorliegen eines Zahlungs-Tokens

    Bei den durch das Lightning Protokoll verfügbar gemachten LNBTC handelt es sich technisch gesehen um BTC.Die Funding und Closing Transactions sind letztlich gewöhnliche On-chain-Transaktionen mit BTC. Die Verwendung eines entsprechenden Skripts führt zur «Sperrung» der an die Multisig-Adresse übertragenen BTC bzw. der entsprechenden «Unspent Transaction Outputs» (UTXOs). Mit «gesperrt» ist gemeint, dass die an einem Zahlungskanal beteiligten Personen nicht anderweitig über die BTC on-chain oder off-chain (z.B. für die Eröffnung eines weiteren Kanals) verfügen können. Die gesperrten BTC sind lediglich im Rahmen des eröffneten Zahlungskanals verwendbar. Die Sperrung geht darum logischerweise auch nicht mit einer Ausweitung der BTC-Geldmenge einher (z.B. durch Teildeckung der gesperrten BTC).[59]

    Der Kategorie der Kryptowährungen bzw. Zahlungs-Token werden gemäss FINMA-Praxis Token zugeordnet, die tatsächlich oder der Absicht des Organisators nach als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen akzeptiert werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen sollen. Solche Token vermitteln keine Ansprüche (und somit Rechte) gegenüber einem Emittenten.[60]

    Bei LNBTC handelt es sich letztlich um gesperrte BTC, die nach den Regeln des Lightning Protokolls zu übertragen sind. Sie sind vereinfacht gesagt ein «technisches Beweisstück» für die gesperrte Position, das seinerseits aber übertragbar ist. Wer protokollbedingt über die LNBTC verfügt, kann die entsprechenden BTC bei Bedarf wieder «freischalten». Ferner weisen sie denselben Zahlungscharakter wie BTC auf. LNBTC ermöglichen darum ebenfalls den Erwerb von Waren und Dienstleistungen und/oder die Geld- und Wertübertragung. Die im ersten Teil des Beitrages angeführten Anwendungsgebiete veranschaulichen dies.

    6. Zwischenfazit

    LNBTC entstehen durch die Sperrung von BTC in einem Smart Contract auf der Bitcoin Blockchain. LNBTC sind technisch betrachtet BTC, die in erster Linie den Regeln des Lightning Protokolls folgen. Es kann somit festgestellt werden, dass LNBTC ebenfalls als herkömmliche Zahlungs-Token qualifizieren.

    B. Teilnahme am Lightning Netzwerk

    1. Einleitung

    Der zweite Teil der rechtlichen Einordnung des Lightning Netzwerks befasst sich mit dem Betrieb einer Lightning Node und damit der direkten Teilnahme am Netzwerk. Es wird demgegenüber nachfolgend nicht auf den Anwendungsfall eingegangen, dass das Lightning Netzwerk für die Herausgabe und Übertragung von Finanzinstrumenten oder Effekten eingesetzt wird. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Beitrages ist die Qualifikation der Tätigkeiten von Wallet-Anbietern, die den Private Key von Nutzern aufbewahren und/oder Transaktionen technisch für Kunden auslösen.

    2. Mögliche Anknüpfungskriterien

    Die schweizerische Finanzmarktregulierung weist heute grundsätzlich eine Mischung aus Personen- und Aktivitätsbezogenheit auf: Die relevante Aktivität muss von einer Person oder Gruppe miteinander verbundener Personen ausgehen.[61] Technologie, Software und somit Smart Contracts als solche sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Anknüpfung der Finanzmarktregulierung.[62] Ein (allzu) technologiespezifischer Ansatz würde ein Bruch mit überkommenen Regulierungsprinzipien darstellen. In praktischer Hinsicht liegt aber jedem Regulierungsentscheid eine implizite technologische Wertung zugrunde.[63]

    Der Betrieb einer Lightning Node hat in finanzmarktrechtlicher Hinsicht insbesondere gewisse Ähnlichkeiten mit:

    • der Ausgabe eines Zahlungsmittels (Verfügbarmachung von LNBTC durch die Sperrung von BTC in Smart Contracts);
    • dem Betrieb eines Zahlungssystems (Teilnahme am Netzwerk als eine Node und Routing von Zahlungen);
    • dem Geld- oder Wertübertragungsgeschäft (Routing von Zahlungen);
    • der Hilfe bei der Übertragung virtueller Währungen an Drittpersonen (Routing von Zahlungen);
    • der Entgegennahme von Publikumseinlagen (Eröffnung eines Zahlungskanals und Routing von Zahlungen).

    3. Ausgabe eines Zahlungsmittels i.S.d. GwG

    Die Sperrung von BTC in Smart Contracts zwecks Verfügbarmachung von LNBTC hat Ähnlichkeiten mit der geldwäschereirechtlich relevanten Ausgabe eines Zahlungsmittels.

    Der Betrieb eines Zahlungssystems (siehe hierzu unten) ist grundsätzlich von der Ausgabe eines Zahlungsmittels i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1, Rz. 63 ff. zu unterscheiden. Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere Kreditkarten, Reisechecks und virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen (Art. 4 Abs. 1bis GwV).

    Die mit der Eröffnung eines Zahlungskanals (Funding Transaction) verbundene Verfügbarmachung von LNBTC ist nach vorliegender Auffassung nicht als die Ausgabe von LNBTC aufzufassen. Die Ausgabe muss sachlogisch eine Erhöhung der Umlaufmenge des betreffenden Zahlungsmittels zur Folge haben.[64] LNBTC stellen jedoch lediglich in einer Multisig-Adresse gesperrte BTC dar, welche vom verteilten Bitcoin Netzwerk bereits ausgegeben worden sind. Augenscheinlich sind sodann die Betreiber einer Lightning Node nicht für die Ausgabe von BTC verantwortlich. BTC werden ausschliesslich im Rahmen des Konsensmechanismus («Mining») durch die Teilnehmer des Bitcoin Netzwerks geschöpft.[65] Das Bitcoin Netzwerk bzw. die einzelnen Netzwerkteilnehmer gelten nach überwiegender Auffassung in der Lehre indessen nicht als mit gemeinschaftlichem Rechtsbindungswillen agierender Emittent von BTC.[66]

    Sollte man zur Auffassung gelangen, dass bei Eröffnung eines Zahlungskanals ein Zahlungsmittel ausgegeben wird, so könnte ein Node-Betreiber in Analogie zu Kreditkartensystemen als nichtunterstellter Acquirer (im Gegensatz zum unterstellten Issuer) qualifiziert werden.[67] Das Bitcoin Netzwerk bzw. dessen Teilnehmer wären sodann als «Issuer» zu qualifizieren, was aber aus dem oben erwähnten Grund als nicht zielführend zu erachten ist.

    4. Betreiben eines Zahlungssystems i.S.d. GwG

    a) Vorbemerkungen

    Die Teilnahme am Lightning Netzwerk durch den Betrieb einer Node inklusive Routing von Drittzahlungen könnte als geldwäschereirechtlich relevantes Betreiben eines Zahlungssystems qualifiziert werden.

    Fehlt es an der Ausgabe eines Zahlungsmittels (siehe hierzu oben), stellt sich die Frage, ob damit überhaupt noch ein Zahlungssystem vorliegen kann. Die FINMA spricht davon, dass der Begriff des Zahlungsmittels «in Ergänzung zu den Zahlungssystemen verstanden werden» soll.[68] Ob damit kumulativ die Ausgabe eines Zahlungsmittels und der Betrieb eines Zahlungssystems vorauszusetzen sind, scheint nicht ganz klar zu sein. Aus der ICO-Wegleitung der FINMA ergibt sich jedoch, dass die Aufsichtsbehörde bereits die Ausgabe von Zahlungs-Token, die auf einer Blockchain-Infrastruktur übertragen werden können, als unterstellungspflichtige Tätigkeit auffasst.[69]In der Literatur wird hingegen geltend gemacht, dass die Ausgabe eines Zahlungsmittels für sich alleine noch nicht als finanzintermediäre Tätigkeit qualifiziert, sondern darüber hinaus auch eine gewisse Involvierung des Emittenten in den Zahlungsabwicklungsprozess zwischen Vertragspartei und Dritten notwendig ist.[70] Für Lightning ist der Schwerpunkt jedoch eher beim (blossen) Betrieb eines Zahlungssystems als der Ausgabe eines Zahlungsmittels zu verorten, weshalb die Abgrenzung vorliegend von untergeordneter Bedeutung zu sein scheint.

    Das Betreiben eines Zahlungssystems i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c GwV i.V.m. FINMA-RS 11/1, Rz. 63 ff. ist gemäss Praxis der FINMA dem GwG unterstellt, wenn es von einer Organisation betrieben wird, welche nicht mit den Benutzern des Zahlungssystems identisch ist (beispielsweise Käufer und Verkäufer einer Ware). Darunter fallen Systeme, die entweder das Zugreifen auf ein aufgrund einer Datenspeicherung verfügbares Guthaben (wiederaufladbarer E-Money-Datenträger, Debitkarten) oder das Speichern einer Schuld, welche anschliessend vom Betreiber des Zahlungssystems in Rechnung gestellt wird (Kreditkarten, Warenhauskarten in Dreiparteienverhältnissen usw.), ermöglichen (FINMA-RS 11/1, Rz. 65).

    b) Organisation

    Mit dem Begriff der Organisation ist die Erwartung einer zentralisierten Struktur verbunden. In Anlehnung an die «Einrichtung» gemäss Art. 81 FinfraG sollte auch für das GwG eine gewisse organisatorische und strukturelle Zentralisierung des Zahlungssystems vorausgesetzt werden.[71]

    Das Lightning Netzwerk wird in den Computerwissenschaften als dezentrales bzw. verteiltes Netzwerk bezeichnet: Je nach Blickwinkel weist das Netzwerk eine P2P-Topologie (im Bereich der Kommunikation) oder aber eine verteilte Topologie mit einigen grösseren Nodes (im Bereich der Zahlungskanäle) auf.[72] Wie bei öffentlichen Blockchains ist keine Einzelperson oder Gruppe von Personen, die miteinander rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind, für das Gesamtnetzwerk verantwortlich. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Ausführung des Software Clients oder die Eröffnung eines Zahlungskanals nicht der Zustimmung eines zentralen «Betreibers» bedarf. Im Ergebnis führen Node-Betreiber zwar den Software Client des Lightning Protokolls aus, dies alleine führt aber offensichtlich noch nicht zum Betrieb des Gesamtsystems «Lightning», das über abertausende Nodes und Zahlungskanäle verfügt.

    Ferner darf die betreibende Organisation nicht mit den Benutzern des Zahlungssystems identisch sein. Als Benutzer des Zahlungssystems gelten grundsätzlich der Verkäufer und der Käufer einer Ware. Die Rolle der betreibenden Organisation scheint demgegenüber nach Auffassung der FINMA rein intermediärer Natur zu sein, wobei die Benutzer typischerweise über Zahlungskonten bei der Betreiberin verfügen. Der Betrieb einer Lightning Node führt demgegenüber dazu, dass der Betreiber selbst zum Benutzer des Systems wird: Ein Händler etwa, der für den Empfang von LNBTC im Austausch für seine Waren und Dienstleistungen eine Lightning Wallet verwendet, betreibt je nach Applikation eine eigene Node innerhalb des Netzwerks. Eine solche Konstellation schliesst – zumindest ausserhalb des Routings von Drittzahlungen – begrifflich das Vorliegen eines geldwäschereirechtlich unterstellten Zahlungssystem aus.

    c) Zahlungssystem

    Als Zahlungssysteme qualifizieren gemäss Praxis der FINMA «Systeme, die entweder das Zugreifen auf ein aufgrund einer Datenspeicherung verfügbares Guthaben (wiederaufladbarer E-Money-Datenträger, Debitkarten) oder das Speichern einer Schuld, welche anschliessend vom Betreiber des Zahlungssystems in Rechnung gestellt wird (Kreditkarten, Warenhauskarten in Dreiparteienverhältnissen usw.), ermöglichen» (FINMA-RS 11/1, Rz. 65).

    Neben dieser Umschreibung eines unterstellungspflichtigen Zahlungssystems kennt das Geldwäschereirecht keine Legaldefinition des Zahlungssystems selbst. Behelfsweise kann auch hier auf das FinfraG zurückgegriffen werden. Nach Art. 81 FinfraG gilt als Zahlungssystem eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.

    Ob das Lightning Protokoll tatsächlich «einheitliche Regeln und Verfahren» für Abrechnung und Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen aufstellt, ist fraglich.[73] Die jeweils bilateral unterhaltenen Zahlungskanäle können unterschiedliche Regeln für das Routing von LNBTC vorsehen, dies z.B. aufgrund unterschiedlicher Software Clients oder individueller Parametrisierung der Zahlungskanäle durch die Betreiberin. Während es zwar die standardisierten BOLT-Vorgaben gibt, existiert keine Referenzimplementierung des Lightning Protokolls. Generell besteht denn auch anders als in Bitcoin kein Bedürfnis nach Einhaltung gemeinsamer «Konsensregeln».[74] Typischerweise unterstellen sich die Teilnehmer eines Kanals auch nicht vertraglich vordefinierten Abrechnungs- und Abwicklungsregeln. Es fehlt diesbezüglich regelmässig bereits an einem Rechtsbindungswillen der Netzwerkteilnehmer. Von einem einheitlichen Regelwerk, das für alle oder wenigstens viele Teilnehmer gilt, kann darum eher nicht gesprochen werden.

    Die FINMA verlangt sodann für das Vorliegen eines geldwäschereirechtlich relevanten Zahlungssystems, dass das System den Zugriff auf ein mittels Datenspeicherung verfügbares Guthaben oder das Speichern einer Schuld ermöglicht, welche anschliessend vom Betreiber des Zahlungssystems in Rechnung gestellt wird.[75]Guthaben und Schulden liegen in traditionellen Zahlungssystemen jeweils bei den Benutzern des Zahlungssystems vor; die Betreiberin des Zahlungssystems wird regelmässig als Gegenpartei der Forderung bzw. der Verbindlichkeit gestützt auf ein vertragliches Rechtsverhältnis auftreten.[76]

    Im Lightning Netzwerk werden demgegenüber weder Guthaben (verstanden als Forderungen gegen eine Person) noch Schulden (verstanden als Verbindlichkeiten einer Person) «gespeichert».[77] Das Netzwerk weist ausserdem keine globale Sicht von «Guthaben» und «Schulden» auf, wie es für zentralisierte Zahlungssysteme typisch ist.[78] Mit anderen Worten verfügt ein einzelner Node-Betreiber immer nur über eine gesicherte Sicht des «Kontostandes» des eigenen Zahlungskanals,[79] wohingegen die «Kontostände» der übrigen Teilnehmer für ihn nicht direkt ersichtlich sind.[80]

    Wenn ein Benutzer eine Invoice mit dem entsprechenden Payment Hash «begleicht», werden die «Kontostände» in den beanspruchten Zahlungskanälen automatisch aktualisiert. Technisch gesehen werden den Transaktionsdetails entsprechende HTLCs zwischen den an einem Routing einer Transaktion beteiligten Nodes auf- bzw. abgebaut. Die atomistische Natur der Transaktion führt zu einer automatischen Reduktion im «Kontostand» des versendenden Benutzers und zu einer korrespondierenden automatischen Erhöhung des «Kontostandes» der empfangenden Benutzerin (abzüglich allfälliger Transaktionsgebühren). Hervorzuheben ist, dass ausschliesslich der Benutzer des Systems durch eine entsprechende Bestätigung die Übertragung auslösen kann. Die andere am Kanal beteiligte Person kann Zahlungen der Gegenseite weder selbst auslösen noch von dieser einmal ausgelöste Zahlungen verhindern.

    Die Personen, welche über die Private Keys der in den Zahlungskanälen gesperrten BTC verfügen, sind ohnehin als Verfügungsberechtigte am jeweils einschlägigen «Kontostand» und nicht lediglich als Gläubiger von Forderungen gegenüber (anderen) Netzwerkteilnehmern zu betrachten. Darauf lässt auch der mangelnde Rechtsbindungswille von Personen schliessen, die an einem offenen Netzwerk teilnehmen. Keiner der Teilnehmer des Lightning Netzwerks hat sodann die Möglichkeit auf die in den Kanälen gesperrten BTC zuzugreifen, Zahlungsinformationen zu modifizieren oder sogar gänzlich Zahlungen zu blockieren.

    Eine andere Sicht würde dazu führen, dass von einer rechtlich relevanten «Guthabenkette» zwischen den im Einzelfall involvierten Nodes auszugehen wäre – vergleichbar mit einer Anweisungskette im Interbanken- bzw. Korrespondenzbankenzahlungsverkehr. Dies wäre allerdings mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Lightning nur schwer vereinbar: Ausführung und Abwicklung der Transaktionen erfolgen automatisch, atomistisch und zustimmungsfrei, d.h. gerade nicht sequenziell bzw. kettenartig und durch die involvierten Teilnehmer unterbrechbar. Eine partiell erfüllte Anweisungskette, womit Guthabenforderungen zwischen einzelnen Nodes offen bleiben würden, ist technisch ausgeschlossen.[81] Sichtbar wird die Atomizität der Transaktionen auch bei gescheiterten Routings, die nicht manuell oder stufenweise rückabgewickelt werden müssen, sondern sich grundsätzlich ohne Weiteres auf alle involvierten Nodes auswirken.[82]

    5. Geld- oder Wertübertragungsgeschäft i.S.d. GwG

    Der Betrieb einer Lightning Node ohne gleichzeitiges Routing von Drittübertragungen ist in den Software-Implementierungen nicht vorgesehen, technisch aber durchaus vorstellbar. Das Routing von Zahlungen von Drittpersonen hat auf ersten Blick Ähnlichkeiten mit dem geldwäschereirechtlich relevanten Geld- oder Wertübertragungsgeschäft. Demgegenüber ist die Übertragung eigener Vermögenswerte zum Vornherein nicht dem GwG unterstellt.

    Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d GwV gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und die (i) Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, Edelmetallen oder virtuellen Währungen oder die (ii) bargeldlose Übertragung oder Überweisung über ein Zahlungs- oder Abrechnungssystem (Art. 4 Abs. 2 GwV). Bei der Geld- oder Wertübertragung handelt es sich um ein Dreiparteiengeschäft (dies etwa im Gegensatz zum bilateralen Geldwechsel).[83]

    Der Begriff der Entgegennahme impliziert die Erlangung der Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte i.S.v. Art. 2 Abs. 3 Ingress GwG durch den Finanzintermediär.[84] Um ein Geld- oder Wertübertragungsgeschäft kann es sich beim Routing von Drittzahlungen nach vorliegender Ansicht mangels Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte grundsätzlich nicht handeln. Ein Teilnehmer am Lightning Netzwerk erlangt zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die gerouteten Vermögenswerte des Absenders bzw. Empfängers.[85] Demgegenüber wird beim Routing lediglich der «Kontostand» der an einem Kanal beteiligten Personen gemäss aktuellster Commitment Transaction in atomistischer Weise aktualisiert.

    Im Betrieb einer Lightning Node ist darum viel eher der Betrieb eines Teils einer nicht dem GwG unterstellten Kommunikations- und Datenübertragungsinfrastruktur als die Vornahme einer Geld- oder Wertübertragung zu erkennen.[86] Dass der gesetzliche Rahmen ganz grundsätzlich an seine Grenzen stösst, ist auch daran ersichtlich, dass das Lightning Netzwerk jegliche Form der Vermögensübertragung ermöglichen kann (so etwa von tokenisierten Fiatwährungen in Form von Stablecoins oder von Effekten), ohne dass die im Einzelnen beteiligten Teilnehmer darum wissen müssen oder Übertragungen zu billigen hätten. Letztlich scheint sich darum der Vergleich mit herkömmlicher Informationsinfrastruktur, wie etwa Internetprotokolle, aufzudrängen.

    6. Hilfe bei der Übertragung virtueller Währungen an Drittpersonen i.S.d. GwG

    Schliesslich liegt auch eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV vor, wenn ein Finanzintermediär hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt.

    Mit der Revision von Art. 4 GwV wurde das Ziel verfolgt, gewisse Formen der Intermediation im Kryptobereich zu erfassen: «Darunter fallen beispielsweise Handelsplattformen, die nicht im Besitz des privaten Schlüssels des Kunden sind, die Übertragung der virtuellen Währungen jedoch mittels Smart Contract ermöglichen und dabei die Aufträge bestätigen, freigeben oder sperren können oder anderweitig Kontrolle über den Smart Contract haben […]».[87] Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV stellt einen Paradigmenwechsel im Geldwäschereirecht dar, indem das Kriterium der ausschliesslichen und unmittelbaren Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte (teilweise) aufgegeben wird. Anwendungsbedingung ist demgegenüber nach vorliegender Ansicht die effektive Möglichkeit des Finanzintermediärs, die Transaktionen seines Kunden in relevanter Weise zu beeinflussen (z.B. durch nicht bloss vorübergehende Blockierung oder aber Umleitung von Vermögenswerten), ohne dass diese Form der Kontrolle aber den Grad der Verfügungsmacht erreicht.[88] Ferner muss der Finanzintermediär eine dauernde Geschäftsbeziehung mit seinem Kunden unterhalten.

    Die Teilnahme am Lightning Netzwerk verschafft dem Node-Betreiber keine faktische Kontrolle über die gerouteten Vermögenswerte, denn er hat solche Transaktionen weder zu bestätigen oder freizugeben noch kann er sie in relevanter Weise blockieren. Nodes können Drittzahlungen höchstens ignorieren. Die Möglichkeit, einen Zahlungskanal gegen den Willen der Gegenseite zu schliessen, kann nach vorliegender Auffassung ebenfalls nicht als ausreichende Zugriffsmöglichkeit betrachtet werden. Die Gegenseite kann solche erzwungenen Schliessungen jederzeit durch die Publikation des richtigen «Kontostands» auf der Blockchain verhindern.[89] Mit anderen Worten ist die Kontrolle über den Smart Contract protokollbedingt zweiseitig. Ausserdem verfügt ein Node-Betreiber auch nicht über eine vertragliche Rechtsbeziehung mit den übrigen Nutzern des Systems. Es scheitert in der Praxis regelmässig am Fehlen eines Rechtsbindungswillens zwischen den an einem Zahlungskanal beteiligten Personen.

    7. Betrieb eines Zahlungssystems i.S.d. FinfraG

    Gemäss Art. 4 Abs. 2 FinfraG benötigt ein Zahlungssystem nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird. Entscheidend ist mit anderen Worten der Schutzzweck des Gesetze: «[Das FinfraG] bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der Effekten- und Derivatemärkte, der Stabilität des Finanzsystems, des Schutzes der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger.» (Art. 1 Abs. 2 FinfraG). Derzeit werden diese Voraussetzungen nur von der SIX Interbank Clearing AG erfüllt. Das Zahlungssystem der PostFinance AG ist aufgrund des Bankstatus der Betreiberin freigestellt.[90] Dass Zahlungen in Kryptowährungen abgerechnet und abgewickelt werden (und nicht in heimischer oder ausländischer Fiatwährung), spielt nach wohl herrschender Ansicht grundsätzlich keine Rolle für die Anwendbarkeit von Art. 81 FinfraG.[91]

    Der Begriff der Einrichtung setzt, wie bereits ausgeführt, eine gewisse organisatorische und technische Zentralisierung voraus.[92] Eine solche fehlt beim Lightning Netzwerk, das von einer Mehrzahl von Personen betrieben wird. Dies gilt selbst für Zahlungskanäle, die in technischer Hinsicht auf jeden Fall zwei Nodes voraussetzen. Die Realität dezentraler Systeme wurde vom Bundesrat in Bezug auf Zahlungssysteme ausdrücklich anerkannt.[93] Die Bedeutung des gesamten Lightning Netzwerks wäre heute wohl ohnehin zu gering für die Bejahung der Bewilligungspflicht in Art. 4 Abs. 2 FinfraG.[94]

    Wie oben ausgeführt, stellt das Routing von Zahlungen durch die eigene Node kein Geld- oder Wertübertragungsgeschäft im geldwäschereirechtlichen Sinne dar. Auch dieser Aspekt spricht grundsätzlich gegen das Vorliegen eines Zahlungssystems i.S.d. FinfraG.[95]

    Eine Unterstellung aller Nodes unter das FinfraG wäre schliesslich aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters des Netzwerks praktisch unmöglich. Die Unterstellung einzelner Node-Betreiber mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz wäre demgegenüber wenig zielführend und müsste vor allem mit dem Schutzzweck des Gesetzes begründet werden können.

    8. Entgegennahme von Publikumseinlagen oder kryptobasierten Vermögenswerten i.S.d. BankG

    Die Eröffnung eines Zahlungskanals und das Routing von Zahlungen von Drittpersonen hat auf den ersten Blick gewisse Ähnlichkeiten mit der Entgegennahme von Publikumseinlagen oder kryptobasierten Vermögenswerten.

    Gemäss Art. 1 Abs. 2 BankG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BankV i.V.m. FINMA-RS 08/3, Rz. 10 gelten grundsätzlich alle Verbindlichkeiten gegenüber Kunden vorbehaltlich der Anwendbarkeit einer Ausnahme als Publikumseinlagen. Das Bundesgericht fordert im Wesentlichen, dass der Empfänger fremder Gelder eine Verpflichtung zur Rückzahlung gegenüber dem Einleger oder einem Dritten eingeht und somit (selbst) zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung wird.[96] Für kryptobasierte Vermögenswerte in Form von Zahlungs-Token, falls sie i.S.v. Art. 16 Ziff. 1bis lit. b BankG sammelverwahrt werden, gilt heute ein ähnliches Regime wie für Publikumseinlagen (vgl. Art. 1b BankG i.V.m. Art. 5a Abs. 1 BankV). Werden die Zahlungs-Token hingegen für Eigengeschäfte des Empfängers verwendet und/oder werden derartige Guthaben verzinst, erfolgt eine aufsichtsrechtliche Gleichsetzung mit Publikumseinlagen (vgl. Art. 1a lit. b BankG).[97] Entsprechend könnte die Entgegennahme von LNBTC, wenn sie als Publikumseinlagen oder sammelverwahrte Zahlungs-Token qualifizieren, die Bewilligungspflichten nach BankG auslösen.

    Es ist demgegenüber festzuhalten, dass der reine Betrieb einer Lightning Node zu keinem Zeitpunkt mit dem Erhalt der Verfügungsmacht bzw. -befugnis über Vermögenswerte Dritter verbunden ist. Ein Betreiber erhält namentlich zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf oder Kenntnis der Private Keys der durch seine Node gerouteten Vermögenswerte.[98] Bis zur gültigen Signierung und Auslösung einer Transaktion kann nur der Absender über die mittels Invoice angeforderte UTXO verfügen; danach fällt die alleinige Verfügungsmacht dem in der Invoice spezifizierten Empfänger zu. Es fehlt somit bereits an der Möglichkeit, dass der Node-Betreiber zum Vollrechtsinhaber hinsichtlich der gerouteten LNBTC und in der Folge zum Rückzahlungsschuldner wird. Zudem haben gewöhnliche Node-Betreiber regelmässig auch nicht den Rechtsbindungswillen, in einlagenrechtlich relevante Rechtsverhältnisse mit den übrigen Netzwerkteilnehmern oder Nutzern zu treten.

    9. Zwischenfazit

    Die Teilnahme am Lightning Netzwerk durch den Betrieb einer eigenen Node, was u.a. das Routing von Drittzahlungen beinhaltet, ist nach vorliegender Auffassung ohne finanzmarktrechtliche Unterstellung möglich.

    III. Schlussfolgerungen

    Der Einsatz neuer Technologien ist regelmässig mit einem gewissen Mass an Rechtsunsicherheit behaftet. Dies gilt auch für das Lightning Netzwerk. Das Protokoll fordert in praktischer Hinsicht aufgrund seiner verteilten Struktur und der Teilnahmeoffenheit das vorherrschende Regulierungsparadigma der Intermediation heraus. Vor diesem Hintergrund scheint selbst eine vorwiegend wirtschaftliche Betrachtungsweise («substance over form») zu keiner eindeutigen rechtlichen Einordnung der Teilnahme am Lightning Netzwerk in das heutige finanzmarktrechtliche Gefüge zu führen. Die Risiken der Teilnahme am Lightning Netzwerk sind denn auch nicht vergleichbar mit den Risiken traditioneller Zahlungssystembetreiber («different risks, different rules»). So können etwa Netzwerkteilnehmer nicht auf die BTC der übrigen Node-Betreiber zugreifen, obschon sie grundsätzlich in die Übertragung der Vermögenswerte bis zu einem gewissen Grad involviert sind. Lightning sollte nach richtiger technologieneutraler Auffassung – analog zum Bitcoin Netzwerk – als quasiöffentliche Kommunikations- und Datenübertragungsinfrastruktur betrachtet werden, deren Betrieb durch eine Vielzahl von Personen keine Bewilligungspflichten oder dergleichen auslöst, auf welcher aber gegebenenfalls gewisse Formen regulierter Tätigkeiten ausgeübt bzw. angeboten werden können.


    [1] Vgl. etwa Mahdi H. Miraz/David C. Donald, LApps: Technological, Legal and Market Potentials of Blockchain Lightning Network Applications, ICISDM 2019, S. 185 ff.; ferner die Hinweise in Bundesrat, Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz. Eine Auslegeordnung mit Fokus auf dem Finanzsektor, 14. Dezember 2018, S. 27.

    [2] Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997, SR 955.0.

    [3] Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015, SR 958.1.

    [4] Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, SR 952.0.

    [5] Siehe Andreas M. Antonopoulos/Olaoluwa Osuntokun/René Pickhardt, Mastering the Lightning Network, Sebastopol 2022, S. 73.

    [6] So etwa für die Ethereum Blockchain das «Raiden Network» (https://raiden.network/).

    [7] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 71; ausführlich zu diesem Konzept Fabio Andreotti, Dezentrale Handelsplattformen im Schweizer Finanzmarktrecht, Diss Zürich, erscheint 2023.

    [8] Anders als die bedeutsamste Abspaltung (sog. Hardfork) von Bitcoin, «Bitcoin Cash», hat sich die Bitcoin Community nicht für grössere Blocks, die mehr Speicherplatz für Transaktionen bieten, ausgesprochen. Zur Kontroverse, die damit verbunden war, vgl. Jonathan Bier, The Blocksize War: The battle for control over Bitcoin’s protocol rules, 2021, insbesondere Kapitel 6 und 19.

    [9] Siehe für eine aktualisierte Version Joseph Poon/Thaddeus Dryja, The Bitcoin Lightning Network: Scalable Off-Chain Instant Payments, 14. Januar 2016, DRAFT Version 0.5.9.2, https://lightning.network/lightning-network-paper.pdf.

    [10] Zahlungskanäle können auch ohne öffentliche Ankündigung gegenüber dem Netzwerk betrieben werden, sog. Unannounced Channels; vgl. Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 50, 279.

    [11] Siehe für aktuelle Statistiken https://1ml.com/statistics. Zur Begrifflichkeit des offenen dezentralen Systems vgl. Nicolas Jacquemart, Offene Blockchainsysteme und die Schutzziele des schweizerischen Finanzmarktrechts, Zürich 2020, Rz. 161 ff.

    [12] Vgl. Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 4 ff. sprechen von einem Fairness Protocol, das sie definieren als «[…] a process that uses a system of incentives and/or disincentives to ensure fair outcomes for participants who don’t trust each other […]”.

    [13] Z.B. «lnd» (https://github.com/lightningnetwork/lnd/blob/master/docs/INSTALL.md) oder «Core Lightning» (https://github.com/ElementsProject/lightning#installation).

    [14] Siehe die Übersicht bei Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 146.

    [15] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 12. Die vorliegende Verwendung des Begriffs «LNBTC» dient lediglich der terminologischen Unterscheidung zu BTC.

    [16] State Channels bilden die technische Grundlage für Zahlungskanäle, indem in ihnen ein gemeinsamer On-Chain-Zustand der an einem Kanal beteiligten Parteien abgebildet wird. Abgesichert werden die Vermögenswerte im Zahlungskanal durch eine spezielle 2-von-2-Multisig-Adresse, welche den am Kanal beteiligten Parteien die Verfügung über die Vermögenswerte nur gemeinsam erlaubt. Damit die gegenseitige Abhängigkeit jedoch nicht dazu führt, dass Vermögenswerte gegen den Willen der einen Partei blockiert werden können, wird mit einem HTLC ein spezieller Smart Contract verwendet, der nach vorprogrammiertem Zeitablauf die Rücknahme der Vermögenswerte möglich macht. Zu diesen Primitiven im Einzelnen Andreas M. Antonopoulos, Mastering Bitcoin, 2. Aufl., Sebastopol 2017, S. 300 ff.

    [17] Vgl. Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 44 ff.

    [18] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 55.

    [19] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 55.

    [20] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 140 f.

    [21] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 186.

    [22] Vgl. hierzu ausführlich Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 186, 231 ff.

    [23] Ausführlich hierzu Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 17 ff.

    [24] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 131 ff.

    [25] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 134 ff.

    [26] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 134.

    [27] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 128.

    [28] Vgl. etwa Shinobi, Learning from the LND bug that could have robbed the Lightning Network, 24. Oktober 2022, https://bitcoinmagazine.com/technical/learning-from-the-lnd-bug-on-lightning.

    [29] Siehe etwa Conner Fromknecht, Connecting Blockchains: Instant Cross-Chain Transactions On Lightning, 16. November 2017, https://blog.lightning.engineering/announcement/2017/11/16/ln-swap.html; ferner weiterführende Hinweise bei Andreotti, a.a.O.

    [30] https://docs.lightning.engineering/the-lightning-network/taro/taro-on-lightning.

    [31] Das Colored Coins Protokoll nutzt etwa das Metadatenfeld einer Bitcoin Transaktion, um arbiträre Daten auf der Blockchain zu speichern, welche typischerweise sodann auf extern gespeicherte Daten verweisen; vgl. hierzu Antonopoulos, a.a.O., S. 294 ff.

    [32] Vgl. hierzu etwa Antonopoulos, a.a.O., S. 299 f.; Arvind Narayanan/Joseph Bonneau/Edward Felten/Andrew Miller/Steven Goldfeder, Bitcoin and Cryptocurrency Technologies. A Comprehensive Introduction, Princeton 2016, S. 218 f.

    [33] https://docs.lightning.engineering/the-lightning-network/taro/faq#taro-on-chain.

    [34] https://docs.lightning.engineering/the-lightning-network/taro/faq#taro-on-the-lightning-network.

    [35] Siehe Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I, S. 1395 f.; FINMA, Wegleitung für Unterstellungsfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), 16. Februar 2018, S. 4 («der für Effekten typische Kapitalmarktbezug»); Dieter Zobl, in: Hertig et al. (Hrsg.), Kommentar BEHG, Zürich 2000, Art. 2 lit. a N 3; ferner zum Bezug von Derivaten zum Finanzmarkt Stefan Kramer/Olivier Favre, in: Sethe et al. (Hrsg.), Schulthess Kommentar FinfraG, Zürich 2017, Art. 2 lit. c N 5, 7, 23 (nachfolgend «SK FinfraG-Autor/in»); bereits Daniel Daeniker/Stefan Waller, in: Watter/Vogt (Hrsg.), Basler Kommentar BEHG/FINMAG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 2 lit. a-c BEHG N 13 (nachfolgend «BSK BEHG/FINMAG-Autor/in»).

    [36] Siehe FINMA, ICO-Wegleitung 2018, S. 4.

    [37] Siehe FINMA, ICO-Wegleitung 2018, S. 4 f.

    [38] Solche «tailormade» Derivate qualifizieren aber als Finanzinstrumente gemäss Art. 3 lit. a Ziff. 5 FIDLEG.

    [39] So zumindest scheinbar die Aufsichtspraxis FINMA, ICO-Wegleitung 2018, S. 3.

    [40] So auch Andri Abbühl, Effektenqualität von Blockchain-Token, iusNet BR-KR 23. Dezember 2021; bereits als fragwürdig bezeichnet Kevin MacCabe, Abbildung von Vermögenswerten durch Anlage-Tokens, Basel 2019, Rz. 124.

    [41] Siehe FINMA, ICO-Wegleitung 2018, S. 2.

    [42] Gl.M. wohl auch Yves Mauchle, Tokens als Effekten, GesKR 2022, S. 185, 193, der von der Erstellung, Ausgabe bzw. Buchung durch eine bestimmte Person als einem «Grundelement» einer Effekte spricht; ferner für das US-amerikanische Recht aufgrund einer umfassenden Rechtsprechungsanalyse Lewis Rinaudo Cohen/Gregory Strong/Freeman Lewin/Sarah Chen, The Ineluctable Modality of Securities Law: Why Fungible Crypto Assets Are not Securities, Discussion Draft, 10. November 2022, https://ssrn.com/abstract=4282385.

    [43] Die FINMA spricht in Bezug auf Vorfinanzierungen und Vorverkäufen von Token davon, dass ein «handelbarer Anspruch auf Übertragung des [Ziel- bzw. End-]Token» vorzuliegen hat, vgl. FINMA, ICO-Wegleitung 2018, S. 7 (Hervorhebung hinzugefügt).

    [44] Siehe hierzu Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 270 ff. (Vollzitat in Teil 1 dieses Beitrages).

    [45] Siehe zum Begriff des Kapitalmarkts als volkswirtschaftliches Konzept Thomas Wiedmer, Kapitalmarkt, in: Boemle et al. (Hrsg.), Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 637 f.; Dieter Zobl/Stefan Kramer, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich 2004, N 1.

    [46] Siehe bereits Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I, S. 1395; Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 3. September 2014, BBl 2014, S. 7513; ferner SK FinfraG-Kramer/Favre, Art. 2 lit. c N 33; BSK BEHG/FINMAG-Daeniker/Waller, Art. 2 lit. a-c BEHG N 12, wonach weiter auch eine Swap-Komponente zu unterscheiden ist (letztlich handelt es sich hierbei um ein Termingeschäft); ausführlich Franca Contratto, Konzeptionelle Ansätze zur Regulierung von Derivaten im schweizerischen Recht, Zürich 2006, S. 135.

    [47] Siehe SK FinfraG-Kramer/Favre, Art. 2 lit. c N 21 ff. («Andere Instrumente mit einer derivativen oder derivatähnlichen Komponente»).

    [48] Gl. M. Mauchle, GesKR 2022, S. 186.

    [49] Siehe BSK BEHG/FINMAG-Daeniker/Waller, Art. 2 lit. a-c BEHG N 11; ferner Contratto, a.a.O., S. 138.

    [50] Siehe Contratto, a.a.O., S. 141 f.

    [51] So Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. Februar 1993, BBl 1993 I, S. 1395.

    [52] Siehe etwa Eleonor Gyr, Smart Contracts and Contract Law, Jusletter IT vom 30. Juni 2022, Rz. 91.

    [53] Vgl. hierzu SK FinfraG-Kramer/Favre, Art. 2 lit. c N 8.

    [54] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 140 f.

    [55] Siehe hierzu Contratto, a.a.O., S. 23 ff.

    [56] Siehe den Vergleich zu herkömmlichen Zahlungs-Token, die keine Anbindung an einen unterliegenden Vermögenswert aufweisen, FINMA, Ergänzung der Wegleitung für Unterstellungsfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), 11. September 2019, S. 1 f. («[…] aufgrund des üblichen Zahlungsmittelzwecks […]»).

    [57] Siehe FINMA, Ergänzung ICO-Wegleitung 2019, S. 1.

    [58] FINMA, Ergänzung ICO-Wegleitung 2019, S. 3.

    [59] Eine Teildeckung wäre allenfalls mit dem Eingehen von bankrechtlich relevanten Verbindlichkeiten verbunden.

    [60] Siehe FINMA, ICO-Wegleitung 2018, S. 3.

    [61] Vgl. etwa Bundesrat, DLT-Bericht, S. 115 (Vollzitat in Teil 1 dieses Beitrages); ferner Claude Humbel, Decentralized Finance, GesKR 2022, S. 19 f. m.w.N.

    [62] So offenbar auch FINMA, Jahresbericht 2021, S. 20; FATF, Virtual Assets and Virtual Asset Service Providers. Updated Guidance for a Risk-based Approach, Oktober 2021, Rz. 56, 67, 81; vgl. zu den fehlenden Anknüpfungspunkten Benedikt Maurenbrecher/Benjamin Leisinger, Decentralized Finance (Teil 2), SJZ 2022, S. 710 ff.

    [63] Dies im Grundsatz anerkennend Bundesrat, DLT-Bericht, S. 14; ähnlich auch Hans Kuhn/Rolf H. Weber, I. Einleitung, in: Weber/Kuhn (Hrsg.), Entwicklungen im Schweizer Blockchain-Recht, Basel 2021, Rz. 20 f.

    [64] Die FINMA spricht von «Emission»; vgl. FINMA-RS 11/1, Rz. 64.

    [65] Siehe statt vieler Antonopoulos, a.a.O., S. 231 (Vollzitat in Teil 1 dieses Beitrages).

    [66] Siehe die Nachweise bei Andreotti, a.a.O. (Vollzitat in Teil 1 dieses Beitrages).

    [67] Siehe FINMA-RS 11/1, Rz. 67 f.

    [68] Vgl. FINMA-RS 11/1, Rz. 64.

    [69] Siehe FINMA, ICO-Wegleitung 2018, S. 6; ähnlich wohl auch SK FinfraG-Hess/Kalbermatter/Weiss Voigt, Art. 81 N 25.

    [70] Siehe etwa My Chau Bachelard/Martin Hess, in: Peter Ch. Hsu/Daniel Flühmann (Hrsg.), Basler Kommentar GwG, Basel 2021, Art. 2 Abs. 3 lit. b N 30 ff. m.w.N. (nachfolgend «BSK GwG-Autor/in»).

    [71] Siehe SK FinfraG-Hess/Kalbermatter/Weiss Voigt, Art. 81 N 30; Rashid Bahar/Eric Stupp, in: Watter/Bahar (Hrsg.), Basler Kommentar FINMAG/FinfraG, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 81 FinfraG N 2 (nachfolgend «BSK FINMAG/FinfraG-Autor/in»).

    [72] Siehe etwa Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 81, 340 f.

    [73] Vgl. etwa SK FinfraG-Hess/Kalbermatter/Weiss Voigt, Art. 81 N 31, wonach ein «für alle Teilnehmer gleichermassen geltendes einheitliches Regelwerk» existieren muss, wobei sowohl technische als auch administrative Regeln und Verfahren darunter fallen.

    [74] Zum Ganzen ausführlich Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 89 (Implementations), 151 (Routing Fees), 162 ff. (Channel Parameters), 305 und 307 (Features).

    [75] Vgl. FINMA-RS 11/1, Rz. 65. Im Falle der vom Bundesgericht beurteilten «Mobile Valued-Added Services» (MVAS) der Swisscom bestand das Speichern einer Schuld darin, dass die Swisscom die von ihren Kunden bezogenen Leistungen diesen erst bei Fälligkeit der nächsten Telefonrechnung in Rechnung stellt und somit bis dorthin speichert (Urteil des Bundesgerichts 2C_488/2018 vom 12. März 2020 E. 4.4.1 in fine).

    [76] Vgl. BSK GwG-Bachelard/Hess, Art. 2 Abs. 3 lit. b N 44 («seine Vertragspartei»).

    [77] Zwar stehen Absender und Empfänger einer LNBTC-Transaktion regelmässig in einem Rechtsverhältnis zueinander (z.B. aufgrund des Kaufs von Waren gegen LNBTC), doch sind solche vertraglichen Ansprüche vom Guthaben- bzw. Schuldbegriff des GwG abzugrenzen.

    [78] Siehe Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 17, 69 («[…] the balance in a channel at a particular time is known only to the two channel partners […]»).

    [79] Vgl. auch Bundesrat, DLT-Bericht, S. 27 («Zum Beispiel eröffnen beim Lightning-Netzwerk zwei Endpunkte einen Zahlungskanal über ein bestimmtes Guthaben. Dieses Guthaben kann danach beliebig häufig den Besitzer wechseln, und erst am Endes des Kanals werden die Guthaben den Endpunkten durch eine Blockchain Transaktion ausbezahlt.»).

    [80] Vgl. hierzu Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 355 ff.

    [81] Siehe Elizabeth Stark, Lightning Network, 15. September 2016, https://www.coincenter.org/education/key-concepts/lightning-network/ («[…] receiving a payment is dependent on having already forwarded it. Lightning payments are conditional upon disclosure of a cryptographic secret, and knowledge of that secret allows for redemption from prior nodes […].»).

    [82] Denkbar ist, dass eine Node die «Rückabwicklung» verhindern möchte, indem ihr Betreiber in Bezug auf die Auflösung der etablierten HTLC unkooperativ agiert. In diesem Fall können die übrigen Nodes den richtigen «Kontostand» on-chain ausführen und somit unkooperative Teilnehmer umgehen (sowie bestrafen).

    [83] Siehe Bundesrat, Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen, 25. Juni 2014, S. 15; Simon Schären, in: Kunz/Jutzi/Schären (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar GwG, Bern 2017, Art. 2 N 121 (nachfolgend «SHK GwG-Autor/in»).

    [84] Siehe SHK GwG-Schären, Art. 2 N 81; Ralph Wyss, in: Thelesklaf et al. (Hrsg.), GwG Kommentar, Zürich 2019, Art. 2 N 27; ferner zum Begriff des Annehmens allgemein BSK GwG-Greter, Art. 2 Abs. 3 N 32.

    [85] So wohl auch der Bundesrat, DLT-Bericht, S. 147 FN 802.

    [86] So bereits Peter Van Valkenburgh, The Bank Secrecy Act, Cryptocurrencies and New Tokens: What is Known and What Remains Ambiguous, Coin Center Report May 2017, S. 15 ff.; ähnlich EFD, Verordnung des Bundesrates zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register. Erläuterungen vom 18. Juni 2021, S. 23.

    der Technik verteilter elektronischer Register. Erläuterungen, 18. Juni 2021, S. 23; ferner EFD/EFV, Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs 3 GwG vom 29. Oktober 2008, Rz. 160, wonach nicht jede Hilfeleistung im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr dem GwG unterstellt ist.

    [87] EFD, Erläuterungen DLT-Verordnung, S. 22.

    [88] Die Rede ist von «Kontrolle über den Smart Contract» und «Zugriffsmöglichkeit»; vgl. EFD, Erläuterungen DLT-Verordnung, S. 22 f.; BSK GwG-Bachelard/Hess, Art. 2 Abs. 3 lit. b N 16, welche die «faktische Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit des Dienstleisters betreffend die Transaktionen» voraussetzen; ebenso Andreotti, a.a.O., wo eine nicht bloss theoretische, sondern effektive Zugriffsmöglichkeit auf die Aufträge bzw. Transaktionen von Kunden verlangt wird.

    [89] Sog. Punishment Transaction; vgl. hierzu Antonopoulos/Osuntokun/Pickhardt, a.a.O., S. 53 f.

    [90] Siehe BSK FINMAG/FinfraG-Bahar/Stupp, Art. 81 FinfraG N 8 m.w.H.

    [91] Siehe SK FinfraG-Hess/Kalbermatter/Weiss Voigt, Art. 81 N 22, 32, 34; BSK FINMAG/FinfraG-Bahar/Stupp, Art. 81 FinfraG N 4.

    [92] Siehe SK FinfraG-Hess/Kalbermatter/Weiss Voigt, Art. 81 N 30; BSK FINMAG/FinfraG-Bahar/Stupp, Art. 81 FinfraG N 2.

    [93] Siehe Bundesrat, DLT-Bericht, S. 111.

    [94] Vgl. die in Teil 1 des vorliegenden Beitrags angeführten statistischen Werte des Netzwerks.

    [95] Vgl. SK FinfraG-Hess/Kalbermatter/Weiss Voigt, Art. 81 N 27.

    [96] Vgl. etwa BGE 136 II 43 E. 4.2 S. 48 f.; 132 II 382 E. 6.3.1 S. 391 f.

    [97] Die Revision von Art. 1a lit. b BankG erscheint vor diesem Hintergrund als nicht gelungen: Bisher galten sammelverwahrte Zahlungs-Token i.S.v. Art. 16 Ziff. 1bis lit. b BankG als die gemäss Art. 1b Abs. 1 lit. a BankG vom Bundesrat bezeichneten «kryptobasierten Vermögenswerte». Solche Token können definitionsgemäss («jederzeit bereitzuhalten») nicht auf eigene Rechnung des Intermediärs angelegt werden, sodass der Wortlaut von Art. 1a lit. b BankG in diesem Punkt wenig Sinn ergibt. Eine Verzinsung (ohne gleichzeitige Anlagemöglichkeit) wäre theoretisch denkbar, wenn auch betriebswirtschaftlich langfristig eher schwer zu rechtfertigen.

    [98] Vgl. Van Valkenburgh, Coin Center Report, S. 15 f.

  • Stellungnahme zur Teilrevision des “Krypto-Geldwechsels” (Art. 51a GwV-FINMA)

    Stellungnahme zur Teilrevision des “Krypto-Geldwechsels” (Art. 51a GwV-FINMA)

    Die FINMA hat zur Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Teilrevision der GwV-FINMA eingeladen. Die Frist ist am 10. Mai 2022 abgelaufen. Ich habe im eigenen Namen eine kurze Stellungnahme eingereicht, die im Wesentlichen aufzeigt, dass die geplante Verschärfung des Schwellenwerts (1’000 Franken pro Monat statt wie bisher pro Tag) betreffend den “Krypto-Geldwechsel” (Art. 51a GwV-FINMA) unverhältnismässig, empirisch schwach abgestützt und nicht technologie- bzw. wettbewerbsneutral ist sowie unter Umständen gesetzeswidrig sein dürfte. Sie finden hier die ausführliche Stellungnahme.

  • Brief commentary on the crypto-asset reporting framework (CARF) proposed by the OECD

    Brief commentary on the crypto-asset reporting framework (CARF) proposed by the OECD

    In short, the proposal is too broad in many respects, ignoring the principle of technology neutrality in regulation. My comments can be found here.

    You can read the OECD’s public consultation draft here: https://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/oecd-seeks-input-on-new-tax-transparency-framework-for-crypto-assets-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.htm.

  • Nach dem Geld ist vor dem Geld

    Nach dem Geld ist vor dem Geld

    Wie die Digitalisierung von Vermögenswerten einen neuen Geldbegriff nötig machen könnte.

    Im September 2008 hat die Investmentbank Lehman Brothers den grössten Konkurs in der US-Geschichte ausgelöst und damit offiziell die Finanzkrise eingeleitet. Gut einen Monat später hat der unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto agierende Erfinder von Bitcoin das dazugehörige «Whitepaper» über die technischen Grundlagen der Kryptowährung veröffentlicht. Angesichts der aufkeimenden globalen Bankenrettung war der für die Veröffentlichung gewählte Zeitpunkt wohl nicht ganz zufällig. Heute, mehr als zehn Jahre später, könnten die Meinungen über die Bedeutung von Bitcoin kaum weiter auseinanderliegen: Während die einen in der Kryptowährung keinen praktischen Nutzen entdecken können, befürchten andere in ihr einen unliebsamen Konkurrenten, und für wieder andere ist sie der erste Schritt in einer Entwicklung zu einem echten globalen und friktionslosen Transaktionsmedium. Nur in einem Punkt stimmen viele überein: Bitcoin resp. die Technologie dahinter erlaubt die Digitalisierung von Vermögenswerten in einer Weise, welche die Bedeutung des Geldes, so wie wir es heute kennen, obsolet machen könnte.

    Eine kurze Theorie des Geldes

    Nur, was ist Geld überhaupt? Vertreter der Österreichischen Schule der Nationalökonomie haben sich ausführlich mit dieser Frage beschäftigt. Ausgehend von einer kon- sequenten Anwendung der von ihm mitgetragenen subjektiven Wertrevolution gelangte Carl Menger zur Auffassung, dass Geld das spontane Ergebnis aus dem Zusammenspiel aller Marktteilnehmer sei: Menschen an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten fanden eine ganze Reihe von Gütern vor, die sich mehr oder weniger als Transaktionsmedium eigneten. Auf dem europäischen Kontinent handelte es sich typischerweise um Gold und Silber, in anderen Regionen waren es Salz, Tierfelle oder das Gehäuse der Kaurischnecke. Geld, so Menger, stelle darum eine marktorganische Entwicklung und keine obrigkeitliche Erfindung dar, wie es der Chartalist Georg Friedrich Knapp und wenig später John Maynard Keynes behaupteten. Offensichtlich: Geld löst die Ineffizienzen der reinen Tauschwirtschaft auf elegante Weise, indem es als Medium zwischen den eigentlichen Präferenzen zweier Tauschpartner vermittelt. In sozioökonomischer Hinsicht ist Geld darum nicht viel mehr als die Manifestation eines gewöhnlichen Gutes in dessen Sonderrolle als das momentan effizienteste Tauschmedium. Der Begriff des Warengeldes rührt von dieser Entwicklung her.

    Geld – eine Glaubensfrage?

    Dass dem Geld auch eine intrinsische Funktion zukommt, war für unsere Vorfahren selbstverständlich: So war die Verwendung von Gold als rituellem Gegenstand weit verbreitet; Geldbussen lösten zudem die ursprünglich nach dem Talionsprinzip auf ein Gleichgewicht ausgerichteten Körperstrafen («Auge um Auge, Zahn um Zahn …») ab und dienten damit keinem weniger hehren Ziel als der innergemeinschaftlichen Befriedung. Heute scheint Geld allerdings zu einem rein instrumentellen Gegenstand verkommen zu sein – ein blosses Mittel zum Zweck.

    Die Dutzenden im Anschluss an die Finanzkrise erschienenen Bücher werteten Geld – meist unbeabsichtigt – sogar zur blossen Glaubensfrage ab. Wenn wir nur daran glaubten, dass der «Green- back» morgen noch akzeptiert werde, so müsse ihm auch heute ein Wert zukommen. Eigentlich ist damit bereits alles gesagt: Der US- Dollar zeichnet sich genauso wie der Schweizer Franken vor allem durch eines aus: durch aufwendig verarbeitetes, staatlich sanktioniertes Papier. Seine allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz gibt dem Geld einen subjektiven Wert und damit einen Marktpreis. Oder in den Worten des israelischen Historikers Yuval Noah Harari: Geld ist vorwiegend eine «mentale Revolution», eine Frage des Vertrauens in ein gegebenes politisches System.

    Augenscheinlich ist allerdings auch, dass die Geschichte des Geldes eine des Betrugs und der Manipulation ist. Diese eindringlichen Worte finden wir beim Nobelpreisträger Friedrich August von Hayek in seinem 1976 erschienenen Bestseller zur privaten Geldemission. Kaum ein anderes Gut wurde von Königen und an- geblichen Halbgöttern dermassen missbraucht, um Kriege zu führen oder einen pompösen Lebensstil zu finanzieren. In Goethes «Faust II» begegnen wir einer kritischen Auseinandersetzung mit der ambivalenten Thematik: Mephisto wird darin zum anfänglich bewunderten Erfinder des Papiergelds; indes brachte dessen Experiment dem Königreich vor allem Spekulation sowie Verschuldung und letztendlich einen elenden Abstieg. Die «göttliche» Magie des Geldes war dessen Missbrauch gewichen. In Wirklichkeit war es der Schotte John Law, der zu Beginn des 18. Jahrhunderts den Papiergeldstandard erfand. Die Konsequenzen des Experiments waren allerdings anders als bei Goethe nicht lediglich imaginärer Natur.

    Keine Wiederentdeckung sozialistischer Phantasmen

    Während wir im Kommunistischen Manifest von 1848 die Forderung nach der «Zentralisation des Kredits in den Händen des [angeblich absterbenden] Staates» lesen, war es die Idee der sozialistischen Anarchisten, allen voran Proudhons und Kropotkins, nicht nur das Eigentum abzuschaffen, sondern mit ihm das Geldsystem als solches. Im Ergebnis wäre dies ein Rückschritt zu den primitiveren Formen der Tausch- und Schenkökonomien gewesen. Ohne irgendeinen Massstab, der die Knappheit der verfügbaren Ressourcen anzeigt, wären die heutigen kapitalistischen Errungenschaften undenkbar, und Armut und Umweltverschmutzung wären noch weit verbreiteter. Geld bzw. die sich daraus ergebenden Preise fungieren demnach als effektive Knappheitsindikatoren.

    Vorliegend geht es also nicht darum, Geld, Zins oder sogar Eigentum zu verteufeln, wie es bei einem Proudhon oder Kropotkin gängig war. Der zehnte Jahrestag der Bitcoin Blockchain, deren erster Block am 3. Januar 2009 geschaffen wurde, gibt uns Gelegenheit, darüber nachzudenken, wohin uns der Weg mit einmaligen und unverfälschbaren digitalen Vermögenswerten führen könnte.

    «Tokenize Everything!»

    Das Konzept der Blockchain erlaubt es, reale Güter und Dienstleistungen mit der digitalen Welt zu verknüpfen. Dabei müssen wir uns geistig vor allem von einer Annahme über die Funktionsweise virtueller Systeme trennen: Anders als gewöhnliche Computer- dateien, deren Vervielfältigung einzig durch die physikalischen Gesetze beschränkt wird, weist die Blockchain mit Hilfe von Com- puterprotokollen («Smart Contracts») reale Vermögenswerte in eindeutiger und – vor allem – einmaliger Weise einer digitalen Einheit («Token») zu. Mit der Übertragung des Tokens an eine andere Person kann nun auch die Eigentümerschaft am entsprechenden Vermögenswert auf den Erwerber übergehen. Mit anderen Worten: Statt bloss eine ansprechende Urlaubserinnerung im JPEG-Format per E-Mail zu versenden, könnte nunmehr auf Knopfdruck unmittelbar der rechtlich durchsetzbare Eigentumstitel an van Goghs Meisterwerk «La nuit étoilée» übertragen werden.

    Aktuell verkörpern solche digitale Token vor allem Krypto- währungen wie Bitcoin und Ethereum. Zwar ist der Unterhalt solcher Datennetzwerke ressourcenintensiv, Kryptowährungen weisen typischerweise jedoch keine eigentliche Deckung durch reale Vermögenswerte auf. Derweil haben allerdings erste Schweizer Unternehmen damit begonnen, die von ihnen emittierten Anleihen und Aktien auf die Blockchain zu übertragen oder eben zu «tokenisieren». Denkbar ist auch, dass Unternehmen die von ihnen produzierten Güter und angebotenen Dienstleistungen, sofern die Einteilung in physikalische Masseinheiten möglich ist, in digitalen Repräsentationen abbilden. Der Erwerber solcher

    «Durch die Möglichkeit des Erwerbs von Realwerten des Wirtschaftskreislaufes würde jede Person unmittelbar an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung partizipieren.»

    Ansprüche könnte sodann, ähnlich einem Gutschein, die digital abgebildete Leistung direkt beim Anbieter einfordern oder – die freie Übertragbarkeit des Tokens vorausgesetzt – auf einem Handelsplatz gegen andere Dienstleistungs- oder Güter-Token veräussern. Dank Blockchain findet die Transaktion bilateral statt, ohne das Zutun einer Drittpartei. Dies bedeutet ferner, dass KMUs und Start-up-Unternehmen nicht mehr gezwungen sind, Fremd- und Eigenkapital über die etablierten Kanäle aufzunehmen, sondern ihre Geschäftsideen bereits sehr früh an interessierte Investoren bringen können. Dass die mit solchen Investitionen verbun- denen Risiken für Anleger beachtlich sind, steht ausser Frage: Bei tokenisierten Dienstleistungen wird es entscheidend auf die Bonität des Schuldners ankommen, bei tokenisierten Gütern wird hingegen die Qualität der Verwahrung des digital abgebildeten Vermögenswerts eine massgebliche Rolle spielen.

    Eine Frage der Liquidität

    Der Sprung zum neuartigen Transaktionsmedium scheint nun nur noch ein kleiner zu sein: Augenscheinlich nimmt durch die Tokenisierung die Liquidität von Aktien und Anleihen zu, denn sie stehen nun einem grösseren Publikum zur Verfügung. Hayek sprach sich für die Adjektivierung des Geldbegriffs aus: Als Geld einsetzbare Güter sind demnach «unterschiedlich liquid». Der Ökonom Fritz Machlup führte dafür den Begriff der «Moneyness» eines Gutes ein. Demnach weist jedes Gut eine ihm eigene relative Stärke auf, in einer Gemeinschaft als Transaktionsmedium akzeptiert zu werden. Bei Gold und Silber ist der Geldcharakter historisch belegt; bei Fahrrädern des Händlers von nebenan wohl eher nicht. Das Beispiel des Fahrradhändlers zeigt denn auch die offenkundigen Grenzen der «Tokenize Everything»-Idee auf: Die entschei- dende Frage ist nicht primär eine der Handelbarkeit, sondern eine der Marktliquidität des zugrunde liegenden Gutes. Zwar kann in Theorie jeder erdenkliche Gegenstand tokenisiert werden; allerdings schliesst ungenügende Liquidität etliche Vermögenswerte von einer sinnvollen Nutzung als Geld aus. So ist es wegen der mutmasslich geringeren Liquidität unwahrscheinlich, dass die Migros tokenisierte Schulden eines kleinen honduranischen Kaffeebauern als Zahlungsmittel akzeptieren würde. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Genossenschaftsbund Eigentumstitel an grossen Kaffeeeinkäufern wie beispielsweise Nestlé wie Geld und im Verlaufe der Zeit – eben – als Geld behandeln würde.

    Die Digitalisierung könnte allerdings noch einen Schritt weitergehen: Wieso sollte es künftig nicht möglich sein, mit einem winzigen Bruchteil eines Containers honduranischen Kaffees an der Migroskasse zu bezahlen? Immerhin ist die Migros ohnehin an einer Kaffeelieferung interessiert. Aber auch für den Fall, dass kein Interesse daran bestünde, könnten miteinander vernetzte Handelsplätze den Austausch von tokenisierten Vermögenswerten ermöglichen, die heute nicht unmittelbar gegeneinander getauscht werden können. Man spricht in diesem Zusammenhang von «Abwicklungsketten»: japanischer Yen gegen Aluminium gegen Terabytes Cloud-Speicher gegen honduranische Kaffeelieferungen und so weiter und so fort. Der Nutzer würde freilich nichts von der Komplexität des Vorgangs bemerken. Klar ist auch: Die Rolle des heutigen Geldes als vermittelndes Gut würde in einem solchen System überwiegend obsolet werden.

    Zahlungssysteme, die auf mittels der Blockchain-Technologie emittierten Token beruhen, könnten rasch an Bedeutung gewinnen. Eine baldige «Ablösung» des staatlichen Geldsystems widerspräche allerdings dem aus der Telekommunikationsforschung stammenden Metcalfe’schen Gesetz: Neben Informationstechnologien wie beispielsweise dem Telefon oder Internet profitiert wohl kaum ein Gut so stark von positiven Netzwerkeffekten wie eine Währung: Deren Wert für einen Nutzer hängt – unter anderem – von der Anzahl weiterer Personen ab, die bereit sind, die Währung zu verwenden. Allerdings existieren auch Effekte, die der allgemeinen Verbreitung von staatlichen und privaten Währungen Schranken auferlegen: Namentlich reduziert sich die Akzeptanz eines Geldmittels bereits an dessen kultureller Grenze; nur grössere, globale Emittenten geniessen das Vertrauen (resp. die Autorität), monetäre Netzwerke unterhalten zu können, die den Erdball umspannen. Eine zweite Beschränkung ist legalisti- scher resp. politischer Natur: An einer universalen Geldverkehrsfreiheit fehlt es schlichtweg.

    Rückbesinnung auf Realwerte

    Die Tokenisierung erlaubt mittels leichterer Handelbarkeit der ihr zugrunde liegenden Vermögenswerte einen liquideren Markt, was zu tieferen Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Handel der Vermögenswerte führt. Geringe Transaktionskosten sind keine spezifische Qualität von Geld, aber eine wesentliche Bedingung für dessen Erfolg. Eine weitere Voraussetzung ist die relative Knappheit des Vermögenswerts. Was läge da näher als die Deckung des digitalen Geldes mit Realwerten?

    Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich klingen mag, so wird unsere monetäre Zukunft wohl eine der Rückbesinnung sein. Nach rund 100 Jahren inflationären Papierstandards globalen Ausmasses scheint es so, als stünden wir vor einer neuen Phase gedeckten Geldes. Anders als zu Zeiten des physischen Goldstandards wäre es aber nicht eines, sondern wären es mehrere, miteinander konkurrierende digitale Geldangebote – und zwar von privater Seite. Den Menschen bliebe es überlassen, welche Zahlungsmittel sie im Alltag akzeptierten und nutzten. Dies befreite den «kleinen Mann» davon, seine Sparvermögen bloss in praktisch unverzinsten Verbindlichkeiten der Bank halten zu müssen; durch die Möglichkeit des Erwerbs von Realwerten des Wirtschaftskreislaufes würde jede Person unmittelbar an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung partizipieren. Dieses Ziel wäre beispielsweise mit Hilfe der Tokenisierung entsprechender Beteiligungen, Darlehen und Immobilien über einen Warenkorb («Basket») realisierbar. Die dank Warenkorb erreichte Diversifizierung würde zudem allfällige Kursschwankungen einzelner Vermögenswerte abschwächen und damit letztlich stabilere Tokenpreise erlauben.

    Auf dem Weg zum gedeckten digitalen Geld bedarf es allerdings rechtlicher Anpassungen: Die Verbindung von realer und digitaler Welt steht derzeit noch auf relativ wackligen juristischen Beinen. Mit dem Bericht zu Blockchain-Technologien vom Dezember 2018 hat sich der Bundesrat nun zum Ziel gesetzt, der noch jungen Industrie in einigen gewichtigen Punkten unter die Arme zu greifen.

    Brot gegen Aktie

    Die anfänglich aufgeworfene Frage nach der Abschaffung des Geldes kann nach dem Gesagten verneint werden. Tatsächlich steht nicht die Abschaffung des Geldes an sich, sondern vielmehr die Auflösung des heute gebräuchlichen Geldbegriffes zur Diskussion. Mehr noch: Die Entwicklung stellt im weiteren Sinne eine Rückkehr zum ursprünglichen Verständnis von Geld dar – dem Warengeld. Wenn also künftig die Kundin einer Bäckerei ihr 400-Gramm-Roggenmischbrot mit einem Zwanzigstel einer Novartis-Aktie bezahlen wird, muss lediglich die Definition von Geld, wie wir es heute kennen und besitzen, überdacht werden. Der Wert der neuartigen Geldformen als gedeckte Transaktions- medien kann hingegen kaum hoch genug eingeschätzt werden.

    Dieser Beitrag ist erschienen in der Februarausgabe 2019 des Schweizer Monats.

  • Bitcoin at 10 – Money in a World of Tokens

    Bitcoin at 10 – Money in a World of Tokens

    On this very day ten years ago – January 3, 2009 –, the Bitcoin network went live. Bitcoin’s first block, the Genesis Block, includes a short message as a reminder that the world was, at the time, finding itself in the midst of the biggest financial crisis since the 1920s. The message refers to the headline of the British newspaper “The Times” of that day:

    “Chancellor on Brink of Second Bailout for Banks”

    And, in fact, at about the same time as the Bitcoin whitepaper was published (October 31, 2008), the failure of Lehman Brothers as an issuer and underwriter of mortgage-backed securities initiated the largest insolvency proceedings in U.S. history and, subsequently, led to a major economic and political crisis of global dimensions.

    Bitcoin’s inventor Satoshi Nakamoto is said to have picked that newspaper headline not only to create an immutable time reference for the genesis of the network but also to make a political statement (his own writings support the claim). As announced a few months prior to this event in the whitepaper, Bitcoin was intended to become a peer-to-peer electronic cash system, thereby eliminating the intermediating middleman – probably the prime source of fragility in today’s financial industry.

    Cryptocurrency as money

    Now, given the stated goal, the question is essentially whether Bitcoin and its numerous variants have since become what is commonly considered to be sound money. A recent analysis of Bitcoin as money can be found at Alt-M. In his short essay, the economist Larry White summarizes the state of the cryptocurrency as follows:

    “Bitcoin should not be regarded as the last word in private money, but should be appreciated as a remarkable technological breakthrough. […] The inbuilt volatility of its purchasing power makes it unlikely to displace the incumbent fiat currencies barring an inflationary explosion.”

    It is perhaps unsurprisingly, then, that people have begun to look into building stable coins based on blockchain technology. While there are already various – technically and legally – different types of stable coins, they often make a reference to a fiat currency, such as the US dollar or Swiss franc. In other words, they replicate their strengths and weaknesses: While most fiat currencies are exceptionally well-suited as transaction media, many of them are highly ineffective when it comes to storing value over time.

    This is a real issue for poor people with very few or no options to diversify their savings.

    Money and politics

    The control over money is a powerful tool. That is why money and politics tend to go hand in hand. For slightly more than one hundred years, money has come into existence as fiat, i.e., unbacked currency created by an authority – typically the central bank of a country. Fiat currency might be managed diligently in the interest of the “greater good” (whatever that is supposed to mean). However, the past has been anything but a good track record of sound monetary policy. Therefore, it must have been inevitable for F.A. Hayek to refer to the history of money as an “all too monotonous and depressing […] story [of inflation]” (1976, p. 33-34).

    Tokenization may be the answer!

    Were it not for the efficiency of money as a medium of exchange, our economic system would revert to a simple barter and gift economy. However, modern monetary systems have become purely instrumental, entirely reduced to a means of creating money out of thin air. We can then ask ourselves: Why not rather link money to economic output than political influence, to real wealth instead of decreed purchasing power?

    The implementation of this idea may be facilitated by tokenization:

    Bitcoin and Ethereum involve native tokens. Such tokens are digital assets without any connection to real-world assets. Now, by means of tokenization, you can basically link tokens tradeable on the blockchain to any asset, in particular shares and bonds; such tokens that leverage the Bitcoin or Ethereum network as underlying platform are called asset-backed tokens.

    Tradeability, however, is only the first step. The true nature of a good being money, as the economist Fritz Machlup put it, lies in its moneyness. “Moneyness” can best be defined as something, inter alia, durableportable, fungible, and scarce. Furthermore, where a market exists, liquid trading of such good becomes viable.

    Also, moneyness is a spectrum – some goods are better suited than others to be widely used as a medium of exchange. In other words, while some goods exhibit high degrees of moneyness – historically, this has been the case for precious metals such as gold and silver –, others only have modest levels of moneyness – services and bicycles are in a rather difficult position to gain widespread acceptance as a means of payment.

    Tokenization of wealth

    “But why use money to make transactions when computers offer the possibility to exchange goods and services for wealth?”

    In his book “The End of Alchemy”, published in 2016, Mervyn King describes the transformation of the world of finance, the banking system, and money. The former Governor of the Bank of England, including during the period of the financial crisis, seems to envisage wealth being used as some sort of transaction medium.

    What did he possibly mean by that?

    As Swiss companies have recently begun to tokenize their stocks and bonds using blockchain technology, we will likely see in the future the emergence of freely tradeable and thus highly liquid stocks and bonds outside of traditional organized markets, such as a regulated stock exchange. To be fair: in most instances, such private offerings will unlikely succeed as a new means of payment, and, in many cases, this is not their intention anyway.

    However, tokenization as a means to facilitate trade of shares and bonds on the blockchain, allows for a very simple solution that may eventually lead to a private means of payment.

    How?

    A company – let us call it “Private Money Ltd.” – that seeks to reflect the value creation in a given economy (e.g., the Swiss Gross Domestic Product, GDP) can purchase assets of the said economy, such as stocks, commodities, real estate, and company loans. By selecting good “proxy assets” for the underlying economy, Private Money Ltd. may effectively emulate the total economic output produced within a given country’s borders on its balance sheet. Now, holding shares of Private Money Ltd. would allow people to participate in the total wealth creation of a country as if they were purchasing each asset of the company’s balance sheet directly.

    The company’s value would ideally grow or contract at the same speed as the economy’s GDP, thereby more or less keeping share price and production growth (or contraction) in balance. Keeping money stock and production growth (or slow-down) in balance is essentially the policy objective of central banks. However, a private company tokenizing its shares would be less prone to special public and private interests, yet still be accountable to their shareholders.

    As mentioned above, since such shares would be tokenized, they would become easily accessible to everyone interested. The use of blockchain technology would allow for peer-to-peer exchange (P2P) as if the shares were regular banknotes and coins issued by a nation state. Given sufficient demand for the shares of Private Money Ltd., people could eventually start using them as a private means of exchange.

    New forms of money on the horizon

    Such a development may seem contrary to Bitcoin’s claim to be a P2P electronic cash system. Indeed, tokenization necessitates a certain degree of centralization. However, cryptocurrencies have, compared to a tokenized balance sheet, one great disadvantage, as they are not backed by anything other than computing power and people’s confidence in its hard coded safeguards. In other words, people typically have only poor expectations as regards Bitcoin’s “fair value”, resulting in a highly volatile price and purchasing power, respectively. A well-diversified asset portfolio is likely superior in terms of stabilizing market expectations in the long run.

    Having said that, Bitcoin eventually evolving into money and asset-backed tokens being used as such need not be mutually exclusive.

    No tokenization without Bitcoin!

    In any case, there would be no tokenization without Bitcoin and Ethereum, no asset-backed tokens without their native predecessors. It is only thanks to Bitcoin’s ingenious monetary network design and Ethereum’s progress in developing sophisticated smart contract-systems that we are now able to talk about the likely emergence of new forms of money.

    This is not the only reason (see, e.g., social scalability; censorship resistance and free speech; access to finance for the unbanked), but it is an important one for us to celebrate Bitcoin’s “genesis block” today.

     

    Photo source: https://www.reddit.com/r/Bitcoin/comments/7ns2u7/nakamoto_remembers_the_times_03jan2009_chancellor/

  • Switzerland’s Financial Market (De-)Regulation in the Age of FinTech

    Switzerland’s Financial Market (De-)Regulation in the Age of FinTech

    Financial market regulation has become a hot topic: With the advent of “FinTech”, startups building their novel business models flock to jurisdictions that offer them the best regulatory environment. Switzerland’s reputation as a crypto-friendly jurisdiction has awarded the country the title „Crypto Nation“[1]. On the other hand, while not being as welcoming to crypto businesses as the alpine country, the U.S. is still the leading place where entrepreneurial minds find the largest pool of venture capital for the pursuit of their innovative ideas. Other jurisdictions, then again, such as the European Union, have, because of their sluggish political situation, remained in regulatory sleep mode when it comes to FinTech.

    The End of “Swiss Banking”

    For the last ten years, Switzerland’s banking industry has found itself in the most profound transformations – probably in all its history. The change started with the global financial institution UBS nearly closing its doors at Zurich’s luxurious Bahnhofstrasse due to suffering massive depreciations on their subprime assets in 2007-08; the bank’s failure to anticipate the subprime mortgage price decline resulted in an unprecedented bailout amounting to approximately 66 billion Swiss francs. After that, in 2013, the oldest Swiss bank, dating back to 1741, Bank Wegelin & Co., was forced to discontinue its activities as a result of criminal tax proceedings in the U.S. In addition to individual bank insolvencies and the harsh tax dispute between the U.S. Department of Justice and the Swiss government, the overall conditions for providing banking services were reshaped at fundamental levels: The G20 leaders, and with them FATF and OECD, have pressured the Swiss government to implement the automatic exchange of information between tax authorities by putting the alpine country on various “black lists”, thus effectively bringing an end to the era of bank secrecy (at least for foreigners). They were taking advantage of the momentum brought about by the Financial Crisis:

    “Major failures of regulation and supervision, plus reckless and irresponsible risk taking by banks and other financial institutions, created dangerous financial fragilities that contributed significantly to the current crisis. […] Our commitment to fight non-cooperative jurisdictions […] has produced impressive results. We are committed to maintain the momentum in dealing with tax havens, money laundering, proceeds of corruption, terrorist financing, and prudential standards.”[2]

    As a result, Switzerland is, for the first time in history, going to exchange information on around two million financial accounts with more than 90 countries this year. No wonder that the global Financial Crisis of 2007-08 has been declared the unofficial end to what had proudly been referred to as “Swiss Banking” for more than 80 years. Today, while still being the two leading places for wealth management services,[3] Zurich and Geneva have lost part of their previous appeal as financial centers. It would, for this reason, not be surprising if the local banking industry has sought to reinvent itself. This has not really been the case though. In fact, until this very day, the big players were hardly keen to innovate and take the future into their own hands. Three crucial reasons for this can be found within the banks themselves: Their IT systems were typically structured at the end of the last century (where their systems are more recent, banks invested dozens of millions just to keep up with the latest mainstream technology). The second reason is concerned with “legacy bank customers”, such as long-standing U.S. and French clients owing taxes to the Internal Revenue Service and the Ministre des Finances et des Comptes publics, corrupt politicians robbing their South American citizens, or Russian oligarchs laundering dirty money through Western European banks. Finally, the regulatory burden has continually been raised in the aftermath of the Financial Crisis. This inexorable rise has most clearly been the case with regard to anti-money laundering regulations. In other words, exploring new shores and thereby taking unpredictable risks are not among the viable options of a typical Swiss bank any longer.

    Digitalizing Finance

    The neologism “FinTech” has become a buzzword, only being surpassed by the excessive use of the terms “blockchain” and “crypto-something”. Apparently, FinTech is a much broader concept than the other two comprising areas as diverse as, for example, risk management in banks, crowd-based platforms for raising capital, portfolio strategy tools built on machine learning algorithms as well as cryptocurrency trading engines. In fact, FinTech is yet another term to describe what has been happening for years: The banking industry, with its anachronistic paperwork and computer mainframes from the 70s, has long been overdue for a makeover. While incremental improvements have certainly been undertaken continuously, incompatible legacy systems have become so onerous for banks that today’s most delicate bank projects are the ones involving the restructuring of existing IT systems.

    By contrast, technological progress outside of the banking system has been taking place without showing any signs of a slowdown. Almost ten years ago, for example, Bitcoin’s genesis block was “mined”. The Bitcoin cryptocurrency network has been up and running since then amounting to a market capitalization of more than 300 billion U.S. dollar at the peak in December 2017. While Bitcoin’s success may have been unexpected for most of us, its fundamentals are fairly simple: The cryptocurrency wisely combines the long tested technology of cryptographic proofs with the concept of a decentralized computer network. Today, despite its scalability problems, Bitcoin and other cryptocurrencies have shown the world that cross-border payment transactions can happen as easily as sending an email, and that secure asset custody no longer depends on traditional institutions but can be done in the palm of your hand. Undoubtedly, the shift from an Internet as a “mere” channel of communication to an Internet of value has been initiated with the emergence of blockchain technology.

    The 2014-Bitcoin Report

    The development of blockchain businesses in Switzerland really gained traction in June 2014 when the people around the mastermind Vitalik Buterin were looking for a place to set up a foundation to further the development of their cryptocurrency and smart contract protocol called “Ethereum”. They needed to rely on a legal structure to carry out what later became a rather dubious way of raising capital, the so-called “initial coin offering” (ICO). They found a small town in Central Switzerland, Zug, which is now the domicile for more than 2’000 FinTech companies and thus known as “Crypto Valley”. Since then, this new part of the Swiss financial industry has grown enormously, attracting more and more entrepreneurs, venture capitalists, IT pundits, attorneys, tax professionals, accountants, and, of course, the regulator.

    The Swiss regulator first got interested in the topic as members of the parliament asked the Federal Council to publish a report on the legal implications of being involved with Bitcoin. The Federal Council’s report of 2014[4] clarified that cryptocurrency can be embedded into the existing legal framework. The report also classified Bitcoins as a lawful asset, stating that there are no provisions prohibiting private parties to voluntarily use the cryptocurrency.

    The 2014-report being a big relief for the still emergent crypto-industry allowed it to grow further (and probably also faster). What followed was an extensive public debate of the question whether coin holders may have property rights with regard to digital assets since Swiss property law technically restricts ownership to physical objects. In fact, blockchains perfectly replicate the economic theory of property rights: Blockchain-based assets are excludable and rival; public-key cryptography allows for the clear allocation of digital assets to their “owners”. In other words, unlike data stored in one of Facebook’s data centers, the data underlying a Bitcoin transaction cannot be copied and transferred to third parties while the original coin holder retains possession of the data at the same time. Another hot topic under Swiss law is concerned with the transfer of tokenized assets, such as a stock or a legal claim. The main problem here arises from the statutory requirement that the transfer of legal rights (“assignment”) must be carried out in written form. It is highly likely that the legislator will amend certain parts of the Code of Obligations to take into account new ways of transferring ownership of digital assets, such as signing a transaction with the private key that is stored in a smartphone “wallet”.

    The first wave of FinTech “deregulation” took place in 2017, particularly covering crowdfunding platforms that bring together borrowers and lenders. In addition, the Swiss regulator introduced a sandbox regime for companies allowing them to accept public deposits as high as 1 million Swiss francs without any regulation or supervision. A new banking license “light” currently under way aims to reduce the amount of banking regulation for FinTech companies seeking to obtain a regular banking license. These companies will be permitted to accept public deposits of up to 100 million Swiss francs, essentially enabling them to offer the whole range of crypto-services, such as storage, brokerage, and trading.

    The Rise of the “Crypto Valley”

    The good thing about Switzerland’s regulatory environment is that it is fairly decentralized. While this is not true for financial market regulation and supervision, which is spearheaded by the Swiss Financial Market Supervisory Authority (FINMA), it accurately describes fiscal and tax matters. In short, Swiss cantons as well as municipalities compete against each other for individuals and corporations. The Canton of Zug is the perfect embodiment of this crucial policy: It has exercised a pull on international companies looking for competitive tax environments for more than two decades. In other words, Switzerland’s political system of federalism has perfectly suited the underlying paradigm of blockchain technology.

    Since the Canton of Zug was the first choice for most foreign blockchain companies moving to Switzerland, the City of Zug started accepting Bitcoin and other cryptocurrencies as a payment for their government services. This obviously made the headline of major publications around the world. It was then simple but smart marketing to rebrand the area, which had previously been known for its commodity industry, as “Crypto Valley”.

    While in particular the U.S. Securities and Exchange Commission has put most blockchain-issued tokens into the “securities” bucket,[5] thus effectively bringing them under its jurisdiction, FINMA advocated a more industry-friendly approach by dividing crypto-assets into three groups in February 2018:[6]

    Payment tokens, such as Bitcoin or Ethereum, do not convey any legal rights to their holders. They are solely used as a means of exchange. Such tokens are typically not subject to prudential supervision but still fall within the scope of anti-money laundering regulation.

    Utility tokens are basically contractual rights to certain services, similar to digital keys enabling access to a specific piece of software.

    Asset tokens comprise all tokens representing rights that have traditionally been traded on financial markets, such as stocks, bonds, and derivative contracts, as well as any other claim to “something” that does not qualify as a utility token.

    While FINMA’s division intro three token classes allows for more pronounced regulation and supervision, it is also more complicated than the U.S. approach. Anyhow, the current main problem of blockchain companies is not how FINMA but banks treat them when applying for a corporate bank account. However, in September 2018, the Swiss Bankers Association standardized the opening process by publishing non-binding guidelines for their member banks.[7]

    The Emergence of Swiss Banking 2.0?

    Being fully aware that Switzerland lost its fight for the protection of financial privacy, it is the Swiss legislator’s stated goal to encourage the development of blockchain technology, in particular with regard to asset tokenization. In the meantime, former high-level bankers have joined start-ups that seek to obtain an approval from FINMA as “crypto-banks”. Unlike the Principality of Liechtenstein with its separate “Blockchain Act”, Switzerland will not go for a completely new set of regulations but rather “deregulate” existing laws by taking into account the ways of doing business in the age of FinTech.

    A slightly adapted version of this article has appeared in the Cayman Financial Review.

    [1] See Financial Times, Switzerland embraces cryptocurrency culture, January 25, 2018, https://www.ft.com/content/c2098ef6-ff84-11e7-9650-9c0ad2d7c5b5.

    [2] G20 Leaders Statement: The Pittsburgh Summit, September 24-25, 2009, notes 10 and 15, http://www.g20.utoronto.ca/2009/2009communique0925.html.

    [3] See Deloitte, The Deloitte International Wealth Management Centre Ranking 2018, https://www2.deloitte.com/ch/en/pages/financial-services/articles/the-deloitte-wealth-management-centre-ranking-2018.html.

    [4] The Federal Council’s report (only in German) can be downloaded here: https://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/35361.pdf.

    [5] See U.S. Securities and Exchange Commission, Public Statement on Potentially Unlawful Online Platforms for Trading Digital Assets, March 7, 2018, https://www.sec.gov/news/public-statement/enforcement-tm-statement-potentially-unlawful-online-platforms-trading.

    [6] See Swiss Financial Market Supervisory Authority, FINMA publishes ICO guidelines, February 16, 2018, https://www.finma.ch/en/news/2018/02/20180216-mm-ico-wegleitung/.

    [7] See Swiss Bankers Association, Opening corporate accounts for blockchain companies – Swiss Bankers Association publishes guidelines for its members, September 21, 2018, https://www.swissbanking.org/en/media/positions-and-press-releases/opening-corporate-accounts-for-blockchain-companies-guidelines.