Together with Joshua R. Taucher from Sygnum Bank AG, I have written a longer piece on market conduct regulations in the crypto market – from an EU and a Swiss law perspective. While the article is written in German and is primarily aimed at an academic and expert audience, an AI-generated podcast, which is a little over 7 minutes long, is in English and more entertaining than the text alone (albeit not fully verified or comprehensive). Enjoy listening and let us know what you think about the insights we hope to share with you!
Category: Law
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2. Ausgabe der FinTech Days: Liquid Staking
Die zweite Ausgabe der FinTech Days fand Anfang Februar in Zürich statt. Wiederum auf Einladung von Proff. Sethe, Langenbucher und Kalss. Ich konnte mich vor Vertretern verschiedener nationaler (Aufsichts-)Behörden zum Thema Liquid Staking äussern – die angeregte Diskussion zeigte den bestehenden Klärungsbedarf auf (nicht nur unter MiCAR/MiFID).
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Endlich… meine Dissertation zu DEX ist da!
Aufgrund gröberen Selbstverschuldens hat es (zu) lange gedauert, bis ich sie nun endlich in den Händen halten konnte: meine Dissertation, die ich Ende November 2022 an der Universität Zürich eingereicht habe. Neben einer eher teuren Printfassung (das Buch wurde doch umfangreicher…) gibt es auch kostenfreie PDF- und ePUB-Versionen.
Viel Spass bei der Lektüre, und bei Fragen und Rückmeldungen bin ich selbstverständlich ganz Ohr.
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Fintech Day 2024: Referat zu Staking in Frankfurt
Auf Einladung der Universitäten Zürich (Prof. Sethe), Frankfurt (Prof. Langenbucher) und Wien (Prof. Kalss) habe ich am 8. Februar 2024 ein Referat zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von Staking in der Schweiz gehalten. Die Folien sind hier verfügbar.
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Custodial Staking und FINMA-Aufsichtspraxis
Seit Juni 2023 besteht Unklarheit darüber, ob und inwieweit die Erbringung von Custodial Staking-Dienstleistungen in der Schweiz weiterhin ohne Bankbewilligung möglich ist. Die Praxisänderung der FINMA war ohne Not bzw. ersichtlichen Rechtfertigungsgrund und führt zu einer deutlichen Verschlechterung der Rechtsposition stakender Kunden im Konkurs des Anbieters. Die Hoffnung bleibt, dass die FINMA aufgrund der breiten Kritik aus der Krypto- und Bankenbranche doch noch die Aufsichtspraxis, die aktuell offenbar nicht durchgesetzt wird, aufgibt.
Relevante Unterlagen, an denen ich mitarbeiten durfte:- Swiss Blockchain Federation und Crypto Valley Association Medienmitteilung, 6. September 2023
- Swiss Blockchain Federation, Sub-Gruppe Staking, Zirkular Staking 2023/01
- Beitrag in GesKR 2023, S. 333 ff., zusammen mit Stephan Zimmermann (Sygnum Bank AG) und Florian Prantl (LEXR Law Switzerland AG)
- Crypto Valley Association, Regulatory Working Group, Paper on Staking Services on Proof-of-Stake Protocols, 12. Dezember 2023
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Stellungnahme zur Teilrevision des “Krypto-Geldwechsels” (Art. 51a GwV-FINMA)
Die FINMA hat zur Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Teilrevision der GwV-FINMA eingeladen. Die Frist ist am 10. Mai 2022 abgelaufen. Ich habe im eigenen Namen eine kurze Stellungnahme eingereicht, die im Wesentlichen aufzeigt, dass die geplante Verschärfung des Schwellenwerts (1’000 Franken pro Monat statt wie bisher pro Tag) betreffend den “Krypto-Geldwechsel” (Art. 51a GwV-FINMA) unverhältnismässig, empirisch schwach abgestützt und nicht technologie- bzw. wettbewerbsneutral ist sowie unter Umständen gesetzeswidrig sein dürfte. Sie finden hier die ausführliche Stellungnahme.
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Brief commentary on the crypto-asset reporting framework (CARF) proposed by the OECD
In short, the proposal is too broad in many respects, ignoring the principle of technology neutrality in regulation. My comments can be found here.
You can read the OECD’s public consultation draft here: https://www.oecd.org/ctp/exchange-of-tax-information/oecd-seeks-input-on-new-tax-transparency-framework-for-crypto-assets-and-amendments-to-the-common-reporting-standard.htm. -

Herr Jordan, die Schweiz braucht eine neutrale Währung!
Angesichts globaler Konflikte und grassierender Inflation dürfte sich eine Investition der Schweizerischen Nationalbank in Bitcoin als langfristig kluge Entscheidung erweisen.
Zusammen mit Luzius Meisser, Gründer der Bitcoin Association Switzerland, habe ich einen Beitrag zur Debatte verfasst, ob und in welchem Umfang die Schweizerische Nationalbank Bitcoins erwerben und halten solle. Der Beitrag ist in der Aprilausgabe 2022 des Schweizer Monats erschienen und kann hier eingesehen werden.
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Krypto-Löhne im Schweizer Recht
Verschiedentlich haben Schweizer Unternehmen in Erwägung gezogen, ihre Angestellten in Bitcoin oder Ethereum zu vergüten. Einige Unternehmen haben zudem ihre Pläne bereits in die Realität umgesetzt. Während die Schweizer Rechtsordnung Krypto-Löhne grundsätzlich zulässt, gibt es bei der Ausgestaltung gewisse Grenzen zu beachten. Der vorliegende Beitrag soll einen Überblick über die geltende Rechtslage geben und der Frage nachgehen, wie Krypto-Löhne zu strukturieren sind.
Good News from New Zealand
Seit dem 1. September 2019 können neuseeländische Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in Kryptowährungen entlohnen. Die neuseeländische Steuerbehörde Inland Revenue Department ist verantwortlich für die verbindliche Regelung (Tax Information Bulletin, vol. 31, no. 7, 2019). Es mag im ersten Moment überraschend sein, dass eine Steuerbehörde die Regelung erlassen hat und nicht der Gesetzgeber oder ein Zivilrichter. Dies ist allerdings auf das «pay as you earn»-Prinzip oder «PAYE» zurückzuführen, wonach ein neuseeländischer Arbeitgeber die Einkommenssteuer direkt vom Gehalt des Arbeitnehmers abzuziehen und der Steuerbehörde abzuführen hat.
Was ist ein Krypto-Lohn?
Klärungsbedarf besteht hinsichtlich der Frage, was unter einem Krypto-Lohn zu verstehen ist. Die neuseeländische Behörde spricht von «crypto-assets», meint damit aber primär Kryptowährungen. Dabei knüpft sie die Ausrichtung von Krypto-Löhnen an drei Bedingungen:
- Die Kryptowährung, die als Lohn ausgerichtet wird, darf keiner Sperrfrist unterliegen. Sie muss dem Arbeitnehmer sofort zur freien Verfügung stehen, sei es für Konsumausgaben oder sonstige Aufwendungen oder sei es zwecks Umtausch in eine staatliche Fiatwährung.
- Die Kryptowährung muss auf einer Krypto-Börse direkt in eine Fiatwährung (z.B. Neuseeland-Dollar oder US-Dollar) umgetauscht werden können. Das heisst, es muss ein entsprechendes Handelspaar bestehend aus Kryptowährung und Fiatwährung existieren. Unzulässig wäre demgegenüber ein Krypto-Lohn, den der Arbeitnehmer lediglich über den Umweg einer anderen Kryptowährung in eine Fiatwährung umtauschen kann.
- Die als Lohn ausgerichtete Kryptowährung muss primär Geldfunktion aufweisen. Alternativ kann der Wert der Kryptowährung an eine oder mehrere Fiatwährungen gebunden sein. Kurzum, es muss sich um Coins und Tokens handeln, die nach herkömmlicher Auffassung hauptsächlich als Zahlungsmittel verwendet werden. Darunter fallen vor allem Kryptowährungen wie Bitcoin und Litecoin und wohl auch Ether und Dai. Bei den Fiat-Stablecoins kommen bspw. USD Tether und Paxos in Frage.
Mit den erwähnten Bedingungen will die neuseeländische Behörde sicherstellen, dass als Lohn lediglich Kryptowährungen verwendet werden, die genügend «money-like» sind. Kryptowährungen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, gelten allenfalls als nicht-monetäre Leistungen des Arbeitgebers.
Der Lohn im Schweizer Recht
Neuseeländische Arbeitgeber haben Löhne unter dem Wages Protection Act 1983 grundsätzlich in «money» zu bezahlen. Damit ist der neuseeländische Dollar gemeint, und zwar in Form von Bargeld. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich davon abweichen und bspw. Banküberweisungen als Erfüllungsform vorsehen. Damit scheint die neuseeländische Rechtslage nicht grundlegend anders zu sein als diejenige gemäss Schweizer Obligationenrecht.
Das Schweizer Arbeitsrecht ist in seinen wesentlichen Zügen im Obligationenrecht, im Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen sowie in Gesamt- und Normalarbeitsverträgen geregelt. Während der Arbeitnehmer primär seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zeitlich zur Verfügung stellt, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohn. Der Lohn wird grundsätzlich als Geldlohn ausgerichtet, es kann aber auch ein Naturallohn vereinbart werden (Art. 322 Abs. 1 Obligationenrecht).
Geldlohn
Gemäss Art. 323b Abs. 1 Obligationenrecht hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen «Geldlohn […] in gesetzlicher Währung» auszurichten. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch «Abrede» eine andere Form von Geldlohn vorsehen. Zudem ist es möglich, dass eine bestimmte Form von Geldlohn «üblich» ist.
Art. 84 Abs. 1 Obligationenrecht bestätigt ebenfalls, dass Geldschulden grundsätzlich in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen sind. Der Begriff der gesetzlichen Währung resp. des gesetzlichen Zahlungsmittels ist im Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel geregelt. Für die Schweiz ist dies der Schweizer Franken. Demnach gelten die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten und die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank als gesetzliche Zahlungsmittel. Die einen mag es überraschen, dass Bank- und Postüberweisungen kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Es handelt sich dabei um privat emittierte Formen des Schweizer Frankens, die allerdings im Rechtsalltag de facto bedeutsamer als Münzen und Banknoten sind (obschon das Gegenparteirisiko je nach Emittentin sehr unterschiedlich ausfallen dürfte).
Der Wortlaut des Gesetzes lässt zu, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der gesetzlichen Standardlösung durch Verabredung abweichen. So bestätigte das Bundesgericht in einem Urteil, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Geldlöhne in Fremdwährungen (z.B. Euro) vereinbaren können. Ferner kann ein Geldlohn in anderer Form als gesetzlicher Währung sogar «üblich» sein, namentlich aufgrund einer entsprechenden Branchenpraxis.
Wir können also festhalten, dass privat emittierte Währungen unter dem Schweizer Obligationenrecht grundsätzlich zulässige Formen eines Geldlohnes darstellen. Es gibt zudem keinen zwingenden Grund, dass es sich bei Privatwährungen um Bankbuchgeld handeln muss. Anders als Kryptowährungen sind Buchgeldforderungen aber immer noch in Schweizer Franken denominiert. Allerdings ist wie erwähnt im Schweizer Arbeitsrecht die Ausrichtung eines Geldlohnes in einer Fremdwährung rechtlich möglich. Kryptowährungen sollten darum für diesen Zweck mit Fremdwährungen gleichgestellt werden (in steuerlicher Hinsicht werden sie bereits wie Fremdwährungen behandelt).
Naturallohn
Man könnte einwenden, dass Kryptowährungen aufgrund ihrer noch knappen Verbreitung und der hohen Preisvolatilität gar keine Form von Geld im Sinne des Obligationenrechts darstellen. Krypto-Geldlöhne wären damit von Vornherein ausgeschlossen. Geld erfüllt nach der ökonomischen Theorie drei Funktionen: (i) Tauschmittel, (ii) Recheneinheit und (iii) Wertanlage. Während die Tauschmittelfunktion im Vergleich zu Fiatwährungen keine besonderen Probleme bereitet, verwenden die wenigsten Menschen im Alltag Kryptowährungen als Rechnungseinheit. Zudem ist die Eignung von Kryptowährungen als langfristige Wertanlage noch nicht erwiesen. Allerdings scheinen sowohl der Bundesrat, die ESTV, die FINMA als auch die Schweizerische Nationalbank davon auszugehen, dass Bitcoin und mutmasslich auch einige andere Kryptowährungen Geldcharakter aufweisen oder zumindest geldähnlich sind.
Falls man dennoch die Auffassung vertreten möchte, dass Kryptowährungen kein Geld darstellen und damit nicht als Geldlohn ausgerichtet werden können, dann könnten sie in zivilrechtlicher Hinsicht als Naturallohn qualifizieren. Ein Naturallohn besteht bspw. in der Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft, der Überlassung eines Geschäftswagens für den Privatgebrauch oder der Leistung von Aktien und Optionen am Unternehmen. Da der Naturallohn ohne Weiteres mit Art. 322 Abs. 1 Obligationenrecht vereinbar ist, spielt es für die Frage der Zulässigkeit letztendlich keine Rolle, ob Krypto-Löhne als Geld- oder Naturallohn qualifizieren. (Randbemerkung: Ungeachtet der obigen Ausführungen zum Lohn dürfte die Ausrichtung einer Gratifikation in Kryptowährungen keine rechtlichen Probleme bereiten.)
Wir können also zusammenfassen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegenüber dem Gesetz – d.h. Bargeld, das in Schweizer Franken denominiert ist – abweichende Regelung vorsehen dürfen. Der Privatautonomie sind dennoch gewisse Grenzen gesetzt.
Achtung Arbeitnehmerschutz!
Den Arbeitgeber trifft eine gesetzliche Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (Art. 328 ff. Obligationenrecht). Der Arbeitgeber hat namentlich die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bearbeitung von Personendaten (was bei der Verwendung der Blockchain eine Herausforderung darstellen kann).
Im Speziellen trifft den Arbeitgeber eine Lohnsicherungspflicht. Diese Pflicht soll garantieren, dass der Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn tatsächlich, rechtzeitig und in möglichst voller Höhe ausbezahlt erhält. So verlangt auch das neuseeländische Ruling, dass eine Sperrfrist oder ähnliche Einschränkungen der Verfügbarkeit unzulässig sind. Der Arbeitnehmer muss am Tag der Fälligkeit der Lohnforderung frei über den Lohn verfügen können.
Ferner muss der Arbeitnehmer gemäss Rechtsprechung die Höhe seines Lohnes voraussehen können. Weil für die Lohnforderung des Arbeitnehmers das Nennwertprinzip gilt, d.h., 100 Schweizer Franken entsprechen 100 Schweizer Franken, unabhängig von der tatsächlichen Kaufkraft einer Geldeinheit, ist die Voraussehbarkeit besonders in Fällen bedeutsam, in denen die Kaufkraft des Geldlohnes schwankt. Im Vergleich zu etablierten Fiatwährungen wie Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar sind die kurzfristigen Preisvolatilitäten von Kryptowährungen tatsächlich sehr viel höher. Mit anderen Worten lässt sich mit derselben Kryptowährungseinheit je nach Auszahlungszeitpunkt eine unterschiedliche Menge an Gütern und Dienstleistungen erwerben. Die hohe Volatilität von Kryptowährungen wird denn auch als die Krux von Krypto-Löhnen angesehen.
Umsetzungsvarianten
Krypto-Löhne können in den folgenden beiden Grundvarianten umgesetzt werden:
Vereinbarter Nominallohn Ausgerichteter Reallohn Fixierter Krypto-Lohn Fiatwährung Kryptowährung Echter Krypto-Lohn Kryptowährung Kryptowährung Fixierter Krypto-Lohn: Grundsätzlich unproblematisch ist der Krypto-Lohn, dessen Auszahlung betragsmässig an eine Fiatwährung gekoppelt ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Krypto-Lohn im Zeitpunkt der Ausrichtung einem im Voraus fixierten Schweizer Franken-Betrag zu entsprechen hat (die Höhe des auszurichtenden Krypto-Lohnes wird in diesem Fall zum aktuellen Tageskurs im Zeitpunkt der Fälligkeit der Lohnforderung berechnet). In einer solchen Konstellation ist die Höhe des Krypto-Lohnes für den Arbeitnehmer auf jeden Fall genügend vorhersehbar. Ebenfalls zweitrangig sind Schutzüberlegungen in Fällen, in denen Stablecoins, deren Preise an eine Fiatwährung gebunden sind, Gegenstand des Lohnes sind. Hier kann der Arbeitnehmer ebenfalls zuverlässig abschätzen, wie hoch der Lohn ausfallen wird.
Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall das Volatilitätsrisiko bis zur Ausrichtung des Krypto-Lohnes. Das Risiko, dass ungünstige Preisschwankungen in der Zeit zwischen Ausrichtung des Krypto-Lohnes und allfälligem Umtausch in Fiatwährung eintreten, hat grundsätzlich der Arbeitnehmer zu tragen. Es besteht namentlich keine grundsätzliche gesetzliche Pflicht, dass der Arbeitgeber das Volatilitätsrisiko über einen längeren Zeitraum nach der Auszahlung zu tragen hat. So muss etwa der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ausrichtung des Lohnes allfällige Kaufkraftverluste, die aufgrund von Inflation entstehen, nicht ersetzen (kein gesetzlicher Anspruch auf Teuerungsausgleich). In einem kürzlich ergangenen Entscheid, der sich mit der Thematik der Frankenstärke beschäftigt, hat das Bundesgericht denn auch bestätigt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der Arbeitnehmer gewisse Wechselkursrisiken selbst zu tragen hat, sofern dies mit ihm vorab vereinbart wurde und ihm die besonderen Umstände bekannt waren.
Demgegenüber wird teilweise geltend gemacht, dass das Volatilitätsrisiko des Lohnes Teil des Betriebsrisikos darstellt und darum auf jeden Fall vom Arbeitgeber zu tragen ist. Entsprechend wird vereinzelt verlangt, dass der Arbeitgeber die Kaufkraft des Krypto-Lohnes während eines Monats nach der Ausrichtung zu garantieren habe. Diese Auffassung geht davon aus, dass der Zwecks des Lohnes hauptsächlich darin besteht, die Lebenshaltungskosten des Folgemonats zu bewältigen. Diese Meinung trägt allerdings den unterschiedlichen Umständen des Einzelfalles zu wenig Rechnung. Bereits heute können Arbeitnehmer eines Start-up-Unternehmens ihren Lohn teilweise oder vollständig in Beteiligungsrechten ausbezahlt erhalten. Auch wenn sie anders als bei Kryptowährungen einen gewissen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens und damit auf den Wert der Anteile haben dürften, ist deren (hohes) Ausfallrisiko von den Arbeitnehmern zu tragen.
Sofern der Arbeitnehmer die Volatilitätsrisiken von Kryptowährungen kennt und deren Auswirkungen abschätzen kann, spricht darum nichts dagegen, dass er damit zusammenhängende Risiken selbst zu tragen hat. Sinnvoll ist jedoch die neuseeländische Regelung, wonach es dem Arbeitnehmer relativ einfach möglich sein muss, den Krypto-Lohn in Fiatwährung umzutauschen (siehe oben).
Echter Krypto-Lohn: Bei Krypto-Löhnen, deren Auszahlungsbetrag in Kryptowährung vereinbart ist, trägt der Arbeitnehmer ohne abweichende Regelung das volle Preisvolatilitätsrisiko und damit allfällige Schwankungsverluste. Die reale Höhe des Lohnes kann in solchen Fällen von Monat zu Monat stark variieren, was hinsichtlich der Fixkosten des Arbeitnehmers wie Mietzins und Versicherungsprämien tatsächlich problematisch sein dürfte. Solche Krypto-Löhne werden darum aus Schutzüberlegungen als grundsätzlich heikel erachtet.
Wie technisch darf es sein?
Angesichts der Innovationshöhe von Kryptowährungen ist es ferner wichtig, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf die technischen Fähigkeiten des Arbeitnehmers nimmt. Bereits das Aufsetzen eines Wallets, aber vor allem der Umtausch von Kryptowährung in Fiatwährung könnten für viele Arbeitnehmer eine nicht zu unterschätzende Herausforderung darstellen. Die Folgen eines allfälligen Verlusts des Private Keys für den Arbeitnehmer dürfen ebenfalls nicht unterschätzt werden. De facto bedeutet dies, dass Arbeitgeber Krypto-Löhne lediglich auf Initiative ihrer Arbeitnehmer ausrichten sollten. Eine Ausnahme ist allenfalls dort zu machen, wo der Arbeitgeber selbst ein Krypto-Geschäftsmodell betreibt.
Der Arbeitnehmer wird schliesslich dadurch geschützt, dass Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig sind (Art. 323b Abs. 3 Obligationenrecht). Diese Bestimmung soll den Arbeitnehmer vor allem davor schützen, dass er anstelle einer Entlohnung in Geld die vom Arbeitgeber produzierten Waren beziehen muss. Allerdings besteht bei Kryptowährungen grundsätzlich kein Risiko in dieser Hinsicht, da eine Kryptowährung wie Bitcoin definitionsgemäss kein Produkt eines bestimmten Arbeitgebers darstellt. Problematisch könnte allerdings bereits der Fall sein, in dem der Arbeitgeber im Rahmen eines Initial Coin Offerings eine von ihm kontrollierte «Kryptowährung» emittiert und diese seinen Mitarbeitern als Lohn zuteilen möchte. Von einer nichtigen Abrede wäre wohl dann auszugehen, wenn der Krypto-Lohn zudem lediglich gegen Güter und Dienstleistungen des Arbeitgebers eingetauscht werden könnte (z.B. auf dessen Internetplattform).
Was sollte bei der Strukturierung eines Krypto-Lohnes beachtet werden?
Obschon der Krypto-Lohn mit Schweizer Recht grundsätzlich vereinbar ist, sollte bis zur Klärung der Rechtslage durch ein Gericht eine eher konservative Strukturierung gewählt werden.
Eine sinnvolle Strukturierung des Krypto-Lohnes wäre wohl darin zu erblicken, dass nicht der gesamte Lohn, sondern lediglich ein Teil der Lohnsumme in Kryptowährung ausgerichtet wird. Oft wird im Sinne einer Daumenregel der Krypto-Lohnanteil auf 25% des Gesamtlohnes begrenzt. Eine gesetzlich fixierte Grösse stellt dies allerdings nicht dar. Den Umständen entsprechend können tiefere und höhere Werte gerechtfertigt sein. Ferner ist es empfehlenswert, den Nominallohn weiterhin in Schweizer Franken festzusetzen, um allfällige unvorhersehbare Lohnschwankungen zu vermeiden. Trotz Frankenbindung muss sich der Arbeitnehmer indes bewusst sein, dass zwischen Auszahlung und Umtausch der Preis der Kryptowährung sich zu seinen Ungunsten ändern kann. Auf dieses Risiko sollte der Arbeitgeber explizit hinweisen. Denkbar wären auch Vereinbarungen, die einen Krypto-Nominallohn durch eine Wertanpassungsklausel absichern.
Klar ist allerdings auch, dass der Arbeitnehmer nicht jede Form von Krypto-Lohn zu akzeptieren hat. Es eignet sich denn auch nicht jedes Angebot von Kryptowährung gleich gut als Lohn. So scheint es gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und gegen Treu und Glauben zu verstossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kryptowährung als Lohn ausrichtet, die dieser nur sehr aufwendig und kostspielig in eine Fiatwährung oder in andere Kryptowährungen tauschen kann oder deren Preise besonders volatil sind. Löhne in Bitcoin, Ethereum und anderen Marktgrössen scheinen demgegenüber weniger problematisch, da sie an den meisten Krypto-Börsen relativ rasch ganz oder teilweise in Fiatwährungen umgetauscht werden können. Gleichzeitig erlaubt diese Vorgehensweise dem Arbeitnehmer einen Teil seines Ersparten in Kryptowährungen zu halten.
Es soll schliesslich nicht vergessen werden, dass Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich weiterhin in Schweizer Franken abzuführen sind.
Sinnvolle
StrukturierungEher problematische
StrukturierungKryptowährung Bitcoin, Ether, Fiat-Stablecoins «Shitcoins» Krypto-Anteil z.B. 20-30% des Lohnes 100% des Lohnes Nominallohn Krypto-Lohn ist wertmässig an Fiat-Nominallohn gebunden. Bereits der Nominallohn ist in Kryptowährung (z.B. Lohn = 1 BTC pro Monat). Mit der Zeit gehen
Historisch betrachtet unterliegt die Form der Entlohnung einem steten Wandel. Vor noch nicht allzu langer Zeit gab es keine andere Möglichkeit als die Ausrichtung des Lohnes in Form von Münzen und Banknoten. Demgegenüber kam dem Bankscheck in der Schweiz eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Heute sind Post- und Banküberweisungen der absolute Standard. Der nächste Entwicklungsschritt könnten Krypto-Löhne sein.
Wir haben gesehen, dass Krypto-Löhne gemäss Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig sind. Die Frage ist also nicht, ob man darf, sondern wie man Krypto-Löhne strukturieren soll. Nach vorliegender Auffassung soll ein technisch versierter Arbeitnehmer, welcher der Ausrichtung ausdrücklich zugestimmt hat und dem insbesondere das Preisvolatilitätsrisiko bewusst ist, frei darüber entscheiden können, einen Teil seines Lohnes in Kryptowährung zu beziehen. Da die Rechtslage allerdings noch nicht im letzten Detail geklärt ist, ist es für die meisten Unternehmen empfehlenswert, eine eher konservative Strukturierung des Krypto-Lohnes zu wählen.
Literatur zum Thema:
- Jean Christophe Schwaab, Le paiement du salaire en monnaie virtuelle comme le bitcoin, Jusletter vom 12. Mai 2014
- François Piller, Virtuelle Währungen – Reale Rechtsprobleme?, AJP 2017, S. 1426 ff.
- Angela Hensch, Die Sicherung des Lohnes, AJP 2014, S. 747 ff.
Der vorliegende Beitrag wurde im Crypto Valley Journal veröffentlicht.
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Nach dem Geld ist vor dem Geld
Wie die Digitalisierung von Vermögenswerten einen neuen Geldbegriff nötig machen könnte.
Im September 2008 hat die Investmentbank Lehman Brothers den grössten Konkurs in der US-Geschichte ausgelöst und damit offiziell die Finanzkrise eingeleitet. Gut einen Monat später hat der unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto agierende Erfinder von Bitcoin das dazugehörige «Whitepaper» über die technischen Grundlagen der Kryptowährung veröffentlicht. Angesichts der aufkeimenden globalen Bankenrettung war der für die Veröffentlichung gewählte Zeitpunkt wohl nicht ganz zufällig. Heute, mehr als zehn Jahre später, könnten die Meinungen über die Bedeutung von Bitcoin kaum weiter auseinanderliegen: Während die einen in der Kryptowährung keinen praktischen Nutzen entdecken können, befürchten andere in ihr einen unliebsamen Konkurrenten, und für wieder andere ist sie der erste Schritt in einer Entwicklung zu einem echten globalen und friktionslosen Transaktionsmedium. Nur in einem Punkt stimmen viele überein: Bitcoin resp. die Technologie dahinter erlaubt die Digitalisierung von Vermögenswerten in einer Weise, welche die Bedeutung des Geldes, so wie wir es heute kennen, obsolet machen könnte.
Eine kurze Theorie des Geldes
Nur, was ist Geld überhaupt? Vertreter der Österreichischen Schule der Nationalökonomie haben sich ausführlich mit dieser Frage beschäftigt. Ausgehend von einer kon- sequenten Anwendung der von ihm mitgetragenen subjektiven Wertrevolution gelangte Carl Menger zur Auffassung, dass Geld das spontane Ergebnis aus dem Zusammenspiel aller Marktteilnehmer sei: Menschen an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten fanden eine ganze Reihe von Gütern vor, die sich mehr oder weniger als Transaktionsmedium eigneten. Auf dem europäischen Kontinent handelte es sich typischerweise um Gold und Silber, in anderen Regionen waren es Salz, Tierfelle oder das Gehäuse der Kaurischnecke. Geld, so Menger, stelle darum eine marktorganische Entwicklung und keine obrigkeitliche Erfindung dar, wie es der Chartalist Georg Friedrich Knapp und wenig später John Maynard Keynes behaupteten. Offensichtlich: Geld löst die Ineffizienzen der reinen Tauschwirtschaft auf elegante Weise, indem es als Medium zwischen den eigentlichen Präferenzen zweier Tauschpartner vermittelt. In sozioökonomischer Hinsicht ist Geld darum nicht viel mehr als die Manifestation eines gewöhnlichen Gutes in dessen Sonderrolle als das momentan effizienteste Tauschmedium. Der Begriff des Warengeldes rührt von dieser Entwicklung her.
Geld – eine Glaubensfrage?
Dass dem Geld auch eine intrinsische Funktion zukommt, war für unsere Vorfahren selbstverständlich: So war die Verwendung von Gold als rituellem Gegenstand weit verbreitet; Geldbussen lösten zudem die ursprünglich nach dem Talionsprinzip auf ein Gleichgewicht ausgerichteten Körperstrafen («Auge um Auge, Zahn um Zahn …») ab und dienten damit keinem weniger hehren Ziel als der innergemeinschaftlichen Befriedung. Heute scheint Geld allerdings zu einem rein instrumentellen Gegenstand verkommen zu sein – ein blosses Mittel zum Zweck.
Die Dutzenden im Anschluss an die Finanzkrise erschienenen Bücher werteten Geld – meist unbeabsichtigt – sogar zur blossen Glaubensfrage ab. Wenn wir nur daran glaubten, dass der «Green- back» morgen noch akzeptiert werde, so müsse ihm auch heute ein Wert zukommen. Eigentlich ist damit bereits alles gesagt: Der US- Dollar zeichnet sich genauso wie der Schweizer Franken vor allem durch eines aus: durch aufwendig verarbeitetes, staatlich sanktioniertes Papier. Seine allgemeine gesellschaftliche Akzeptanz gibt dem Geld einen subjektiven Wert und damit einen Marktpreis. Oder in den Worten des israelischen Historikers Yuval Noah Harari: Geld ist vorwiegend eine «mentale Revolution», eine Frage des Vertrauens in ein gegebenes politisches System.
Augenscheinlich ist allerdings auch, dass die Geschichte des Geldes eine des Betrugs und der Manipulation ist. Diese eindringlichen Worte finden wir beim Nobelpreisträger Friedrich August von Hayek in seinem 1976 erschienenen Bestseller zur privaten Geldemission. Kaum ein anderes Gut wurde von Königen und an- geblichen Halbgöttern dermassen missbraucht, um Kriege zu führen oder einen pompösen Lebensstil zu finanzieren. In Goethes «Faust II» begegnen wir einer kritischen Auseinandersetzung mit der ambivalenten Thematik: Mephisto wird darin zum anfänglich bewunderten Erfinder des Papiergelds; indes brachte dessen Experiment dem Königreich vor allem Spekulation sowie Verschuldung und letztendlich einen elenden Abstieg. Die «göttliche» Magie des Geldes war dessen Missbrauch gewichen. In Wirklichkeit war es der Schotte John Law, der zu Beginn des 18. Jahrhunderts den Papiergeldstandard erfand. Die Konsequenzen des Experiments waren allerdings anders als bei Goethe nicht lediglich imaginärer Natur.
Keine Wiederentdeckung sozialistischer Phantasmen
Während wir im Kommunistischen Manifest von 1848 die Forderung nach der «Zentralisation des Kredits in den Händen des [angeblich absterbenden] Staates» lesen, war es die Idee der sozialistischen Anarchisten, allen voran Proudhons und Kropotkins, nicht nur das Eigentum abzuschaffen, sondern mit ihm das Geldsystem als solches. Im Ergebnis wäre dies ein Rückschritt zu den primitiveren Formen der Tausch- und Schenkökonomien gewesen. Ohne irgendeinen Massstab, der die Knappheit der verfügbaren Ressourcen anzeigt, wären die heutigen kapitalistischen Errungenschaften undenkbar, und Armut und Umweltverschmutzung wären noch weit verbreiteter. Geld bzw. die sich daraus ergebenden Preise fungieren demnach als effektive Knappheitsindikatoren.
Vorliegend geht es also nicht darum, Geld, Zins oder sogar Eigentum zu verteufeln, wie es bei einem Proudhon oder Kropotkin gängig war. Der zehnte Jahrestag der Bitcoin Blockchain, deren erster Block am 3. Januar 2009 geschaffen wurde, gibt uns Gelegenheit, darüber nachzudenken, wohin uns der Weg mit einmaligen und unverfälschbaren digitalen Vermögenswerten führen könnte.
«Tokenize Everything!»
Das Konzept der Blockchain erlaubt es, reale Güter und Dienstleistungen mit der digitalen Welt zu verknüpfen. Dabei müssen wir uns geistig vor allem von einer Annahme über die Funktionsweise virtueller Systeme trennen: Anders als gewöhnliche Computer- dateien, deren Vervielfältigung einzig durch die physikalischen Gesetze beschränkt wird, weist die Blockchain mit Hilfe von Com- puterprotokollen («Smart Contracts») reale Vermögenswerte in eindeutiger und – vor allem – einmaliger Weise einer digitalen Einheit («Token») zu. Mit der Übertragung des Tokens an eine andere Person kann nun auch die Eigentümerschaft am entsprechenden Vermögenswert auf den Erwerber übergehen. Mit anderen Worten: Statt bloss eine ansprechende Urlaubserinnerung im JPEG-Format per E-Mail zu versenden, könnte nunmehr auf Knopfdruck unmittelbar der rechtlich durchsetzbare Eigentumstitel an van Goghs Meisterwerk «La nuit étoilée» übertragen werden.
Aktuell verkörpern solche digitale Token vor allem Krypto- währungen wie Bitcoin und Ethereum. Zwar ist der Unterhalt solcher Datennetzwerke ressourcenintensiv, Kryptowährungen weisen typischerweise jedoch keine eigentliche Deckung durch reale Vermögenswerte auf. Derweil haben allerdings erste Schweizer Unternehmen damit begonnen, die von ihnen emittierten Anleihen und Aktien auf die Blockchain zu übertragen oder eben zu «tokenisieren». Denkbar ist auch, dass Unternehmen die von ihnen produzierten Güter und angebotenen Dienstleistungen, sofern die Einteilung in physikalische Masseinheiten möglich ist, in digitalen Repräsentationen abbilden. Der Erwerber solcher
«Durch die Möglichkeit des Erwerbs von Realwerten des Wirtschaftskreislaufes würde jede Person unmittelbar an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung partizipieren.»
Ansprüche könnte sodann, ähnlich einem Gutschein, die digital abgebildete Leistung direkt beim Anbieter einfordern oder – die freie Übertragbarkeit des Tokens vorausgesetzt – auf einem Handelsplatz gegen andere Dienstleistungs- oder Güter-Token veräussern. Dank Blockchain findet die Transaktion bilateral statt, ohne das Zutun einer Drittpartei. Dies bedeutet ferner, dass KMUs und Start-up-Unternehmen nicht mehr gezwungen sind, Fremd- und Eigenkapital über die etablierten Kanäle aufzunehmen, sondern ihre Geschäftsideen bereits sehr früh an interessierte Investoren bringen können. Dass die mit solchen Investitionen verbun- denen Risiken für Anleger beachtlich sind, steht ausser Frage: Bei tokenisierten Dienstleistungen wird es entscheidend auf die Bonität des Schuldners ankommen, bei tokenisierten Gütern wird hingegen die Qualität der Verwahrung des digital abgebildeten Vermögenswerts eine massgebliche Rolle spielen.
Eine Frage der Liquidität
Der Sprung zum neuartigen Transaktionsmedium scheint nun nur noch ein kleiner zu sein: Augenscheinlich nimmt durch die Tokenisierung die Liquidität von Aktien und Anleihen zu, denn sie stehen nun einem grösseren Publikum zur Verfügung. Hayek sprach sich für die Adjektivierung des Geldbegriffs aus: Als Geld einsetzbare Güter sind demnach «unterschiedlich liquid». Der Ökonom Fritz Machlup führte dafür den Begriff der «Moneyness» eines Gutes ein. Demnach weist jedes Gut eine ihm eigene relative Stärke auf, in einer Gemeinschaft als Transaktionsmedium akzeptiert zu werden. Bei Gold und Silber ist der Geldcharakter historisch belegt; bei Fahrrädern des Händlers von nebenan wohl eher nicht. Das Beispiel des Fahrradhändlers zeigt denn auch die offenkundigen Grenzen der «Tokenize Everything»-Idee auf: Die entschei- dende Frage ist nicht primär eine der Handelbarkeit, sondern eine der Marktliquidität des zugrunde liegenden Gutes. Zwar kann in Theorie jeder erdenkliche Gegenstand tokenisiert werden; allerdings schliesst ungenügende Liquidität etliche Vermögenswerte von einer sinnvollen Nutzung als Geld aus. So ist es wegen der mutmasslich geringeren Liquidität unwahrscheinlich, dass die Migros tokenisierte Schulden eines kleinen honduranischen Kaffeebauern als Zahlungsmittel akzeptieren würde. Wahrscheinlicher ist hingegen, dass der Genossenschaftsbund Eigentumstitel an grossen Kaffeeeinkäufern wie beispielsweise Nestlé wie Geld und im Verlaufe der Zeit – eben – als Geld behandeln würde.
Die Digitalisierung könnte allerdings noch einen Schritt weitergehen: Wieso sollte es künftig nicht möglich sein, mit einem winzigen Bruchteil eines Containers honduranischen Kaffees an der Migroskasse zu bezahlen? Immerhin ist die Migros ohnehin an einer Kaffeelieferung interessiert. Aber auch für den Fall, dass kein Interesse daran bestünde, könnten miteinander vernetzte Handelsplätze den Austausch von tokenisierten Vermögenswerten ermöglichen, die heute nicht unmittelbar gegeneinander getauscht werden können. Man spricht in diesem Zusammenhang von «Abwicklungsketten»: japanischer Yen gegen Aluminium gegen Terabytes Cloud-Speicher gegen honduranische Kaffeelieferungen und so weiter und so fort. Der Nutzer würde freilich nichts von der Komplexität des Vorgangs bemerken. Klar ist auch: Die Rolle des heutigen Geldes als vermittelndes Gut würde in einem solchen System überwiegend obsolet werden.
Zahlungssysteme, die auf mittels der Blockchain-Technologie emittierten Token beruhen, könnten rasch an Bedeutung gewinnen. Eine baldige «Ablösung» des staatlichen Geldsystems widerspräche allerdings dem aus der Telekommunikationsforschung stammenden Metcalfe’schen Gesetz: Neben Informationstechnologien wie beispielsweise dem Telefon oder Internet profitiert wohl kaum ein Gut so stark von positiven Netzwerkeffekten wie eine Währung: Deren Wert für einen Nutzer hängt – unter anderem – von der Anzahl weiterer Personen ab, die bereit sind, die Währung zu verwenden. Allerdings existieren auch Effekte, die der allgemeinen Verbreitung von staatlichen und privaten Währungen Schranken auferlegen: Namentlich reduziert sich die Akzeptanz eines Geldmittels bereits an dessen kultureller Grenze; nur grössere, globale Emittenten geniessen das Vertrauen (resp. die Autorität), monetäre Netzwerke unterhalten zu können, die den Erdball umspannen. Eine zweite Beschränkung ist legalisti- scher resp. politischer Natur: An einer universalen Geldverkehrsfreiheit fehlt es schlichtweg.
Rückbesinnung auf Realwerte
Die Tokenisierung erlaubt mittels leichterer Handelbarkeit der ihr zugrunde liegenden Vermögenswerte einen liquideren Markt, was zu tieferen Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Handel der Vermögenswerte führt. Geringe Transaktionskosten sind keine spezifische Qualität von Geld, aber eine wesentliche Bedingung für dessen Erfolg. Eine weitere Voraussetzung ist die relative Knappheit des Vermögenswerts. Was läge da näher als die Deckung des digitalen Geldes mit Realwerten?
Auch wenn es auf den ersten Blick widersprüchlich klingen mag, so wird unsere monetäre Zukunft wohl eine der Rückbesinnung sein. Nach rund 100 Jahren inflationären Papierstandards globalen Ausmasses scheint es so, als stünden wir vor einer neuen Phase gedeckten Geldes. Anders als zu Zeiten des physischen Goldstandards wäre es aber nicht eines, sondern wären es mehrere, miteinander konkurrierende digitale Geldangebote – und zwar von privater Seite. Den Menschen bliebe es überlassen, welche Zahlungsmittel sie im Alltag akzeptierten und nutzten. Dies befreite den «kleinen Mann» davon, seine Sparvermögen bloss in praktisch unverzinsten Verbindlichkeiten der Bank halten zu müssen; durch die Möglichkeit des Erwerbs von Realwerten des Wirtschaftskreislaufes würde jede Person unmittelbar an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung partizipieren. Dieses Ziel wäre beispielsweise mit Hilfe der Tokenisierung entsprechender Beteiligungen, Darlehen und Immobilien über einen Warenkorb («Basket») realisierbar. Die dank Warenkorb erreichte Diversifizierung würde zudem allfällige Kursschwankungen einzelner Vermögenswerte abschwächen und damit letztlich stabilere Tokenpreise erlauben.
Auf dem Weg zum gedeckten digitalen Geld bedarf es allerdings rechtlicher Anpassungen: Die Verbindung von realer und digitaler Welt steht derzeit noch auf relativ wackligen juristischen Beinen. Mit dem Bericht zu Blockchain-Technologien vom Dezember 2018 hat sich der Bundesrat nun zum Ziel gesetzt, der noch jungen Industrie in einigen gewichtigen Punkten unter die Arme zu greifen.
Brot gegen Aktie
Die anfänglich aufgeworfene Frage nach der Abschaffung des Geldes kann nach dem Gesagten verneint werden. Tatsächlich steht nicht die Abschaffung des Geldes an sich, sondern vielmehr die Auflösung des heute gebräuchlichen Geldbegriffes zur Diskussion. Mehr noch: Die Entwicklung stellt im weiteren Sinne eine Rückkehr zum ursprünglichen Verständnis von Geld dar – dem Warengeld. Wenn also künftig die Kundin einer Bäckerei ihr 400-Gramm-Roggenmischbrot mit einem Zwanzigstel einer Novartis-Aktie bezahlen wird, muss lediglich die Definition von Geld, wie wir es heute kennen und besitzen, überdacht werden. Der Wert der neuartigen Geldformen als gedeckte Transaktions- medien kann hingegen kaum hoch genug eingeschätzt werden.
Dieser Beitrag ist erschienen in der Februarausgabe 2019 des Schweizer Monats.
