{"id":1221,"date":"2019-09-01T12:21:02","date_gmt":"2019-09-01T10:21:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.flockofideas.com\/?p=1221"},"modified":"2019-09-03T10:01:42","modified_gmt":"2019-09-03T08:01:42","slug":"krypto-lohne-im-schweizer-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.flockofideas.com\/index.php\/2019\/09\/01\/krypto-lohne-im-schweizer-recht\/","title":{"rendered":"Krypto-L\u00f6hne im Schweizer Recht"},"content":{"rendered":"\n<p>Verschiedentlich haben Schweizer Unternehmen in\nErw\u00e4gung gezogen, ihre Angestellten in Bitcoin oder Ethereum zu verg\u00fcten.\nEinige Unternehmen haben zudem ihre Pl\u00e4ne bereits in die Realit\u00e4t <a href=\"https:\/\/www.puzzle.ch\/de\/blog\/articles\/2018\/05\/03\/lightning-network-wo-stehen-wir-heute\">umgesetzt<\/a>. W\u00e4hrend die Schweizer Rechtsordnung Krypto-L\u00f6hne grunds\u00e4tzlich zul\u00e4sst,\ngibt es bei der Ausgestaltung gewisse Grenzen zu beachten. Der vorliegende\nBeitrag soll einen \u00dcberblick \u00fcber die geltende Rechtslage geben und der Frage\nnachgehen, wie Krypto-L\u00f6hne zu strukturieren sind.&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Good News\nfrom New Zealand<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. September 2019 k\u00f6nnen\nneuseel\u00e4ndische Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer in Kryptow\u00e4hrungen entlohnen. Die\nneuseel\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rde <em>Inland Revenue Department<\/em> ist verantwortlich\nf\u00fcr die verbindliche Regelung (<a href=\"https:\/\/www.classic.ird.govt.nz\/resources\/1\/c\/1c6029d0-611c-4a15-9cbf-b712129ab76c\/tib-vol31-no7.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Tax\nInformation Bulletin, vol. 31, no. 7, 2019<\/a>). Es mag im ersten Moment \u00fcberraschend sein, dass eine Steuerbeh\u00f6rde die\nRegelung erlassen hat und nicht der Gesetzgeber oder ein Zivilrichter. Dies ist\nallerdings auf das \u00abpay as you earn\u00bb-Prinzip oder \u00abPAYE\u00bb zur\u00fcckzuf\u00fchren, wonach\nein neuseel\u00e4ndischer Arbeitgeber die Einkommenssteuer direkt vom Gehalt des\nArbeitnehmers abzuziehen und der Steuerbeh\u00f6rde abzuf\u00fchren hat. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was ist ein\nKrypto-Lohn? <\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Kl\u00e4rungsbedarf besteht hinsichtlich der Frage,\nwas unter einem Krypto-Lohn zu verstehen ist. Die neuseel\u00e4ndische Beh\u00f6rde\nspricht von \u00abcrypto-assets\u00bb, meint damit aber prim\u00e4r Kryptow\u00e4hrungen. Dabei kn\u00fcpft\nsie die Ausrichtung von Krypto-L\u00f6hnen an drei Bedingungen: <\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kryptow\u00e4hrung, die als Lohn ausgerichtet wird, darf <em>keiner Sperrfrist<\/em> unterliegen. Sie muss dem Arbeitnehmer sofort zur freien Verf\u00fcgung stehen, sei es f\u00fcr Konsumausgaben oder sonstige Aufwendungen oder sei es zwecks Umtausch in eine staatliche      Fiatw\u00e4hrung.<\/li><li>Die Kryptow\u00e4hrung muss auf einer Krypto-B\u00f6rse <em>direkt in eine Fiatw\u00e4hrung<\/em> (z.B. Neuseeland-Dollar oder US-Dollar) umgetauscht werden k\u00f6nnen. Das heisst, es muss ein entsprechendes Handelspaar bestehend aus Kryptow\u00e4hrung und Fiatw\u00e4hrung existieren.      Unzul\u00e4ssig w\u00e4re demgegen\u00fcber ein Krypto-Lohn, den der Arbeitnehmer lediglich \u00fcber den Umweg einer anderen Kryptow\u00e4hrung in eine Fiatw\u00e4hrung umtauschen kann. <\/li><li>Die als Lohn ausgerichtete Kryptow\u00e4hrung muss prim\u00e4r <em>Geldfunktion<\/em> aufweisen. Alternativ kann der Wert der Kryptow\u00e4hrung an eine oder mehrere Fiatw\u00e4hrungen gebunden sein. Kurzum, es muss sich um Coins und Tokens handeln, die nach herk\u00f6mmlicher Auffassung      haupts\u00e4chlich als Zahlungsmittel verwendet werden. Darunter fallen vor allem Kryptow\u00e4hrungen wie Bitcoin und Litecoin und wohl auch Ether und Dai. Bei den Fiat-Stablecoins kommen bspw. USD Tether und Paxos in Frage. <\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Mit den erw\u00e4hnten Bedingungen will die\nneuseel\u00e4ndische Beh\u00f6rde sicherstellen, dass als Lohn lediglich Kryptow\u00e4hrungen\nverwendet werden, die gen\u00fcgend \u00abmoney-like\u00bb sind. Kryptow\u00e4hrungen, die diese\nBedingungen nicht erf\u00fcllen, gelten allenfalls als nicht-monet\u00e4re Leistungen des\nArbeitgebers. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der Lohn im\nSchweizer Recht<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Neuseel\u00e4ndische Arbeitgeber haben L\u00f6hne unter\ndem Wages Protection Act 1983 grunds\u00e4tzlich in \u00abmoney\u00bb zu <a href=\"http:\/\/www.legislation.govt.nz\/act\/public\/1983\/0143\/latest\/DLM74845.html\">bezahlen<\/a>. Damit ist der neuseel\u00e4ndische Dollar gemeint, und zwar in Form von\nBargeld. Allerdings k\u00f6nnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich davon <a href=\"http:\/\/www.legislation.govt.nz\/act\/public\/1983\/0143\/latest\/DLM74847.html\">abweichen<\/a> und bspw. Bank\u00fcberweisungen als Erf\u00fcllungsform vorsehen. Damit scheint die\nneuseel\u00e4ndische Rechtslage nicht grundlegend anders zu sein als diejenige\ngem\u00e4ss Schweizer Obligationenrecht. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Schweizer Arbeitsrecht ist in seinen wesentlichen\nZ\u00fcgen im Obligationenrecht, im Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen sowie in\nGesamt- und Normalarbeitsvertr\u00e4gen geregelt. W\u00e4hrend der Arbeitnehmer prim\u00e4r\nseine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zeitlich zur Verf\u00fcgung stellt, schuldet der\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohn. Der Lohn wird grunds\u00e4tzlich als Geldlohn\nausgerichtet, es kann aber auch ein Naturallohn vereinbart werden (<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a322\">Art. 322 Abs. 1 Obligationenrecht<\/a>). <\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Geldlohn<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a323b\">Art.&nbsp;323b Abs.&nbsp;1\nObligationenrecht<\/a> hat der\nArbeitgeber dem Arbeitnehmer einen <em>\u00abGeldlohn [\u2026] in gesetzlicher W\u00e4hrung\u00bb <\/em>auszurichten.\nAllerdings k\u00f6nnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch \u00abAbrede\u00bb eine andere Form\nvon Geldlohn vorsehen. Zudem ist es m\u00f6glich, dass eine bestimmte Form von\nGeldlohn \u00ab\u00fcblich\u00bb ist. <\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a84\">Art. 84 Abs. 1 Obligationenrecht<\/a> best\u00e4tigt ebenfalls, dass Geldschulden grunds\u00e4tzlich in gesetzlichen\nZahlungsmitteln der geschuldeten W\u00e4hrung zu bezahlen sind. Der Begriff der\ngesetzlichen W\u00e4hrung resp. des gesetzlichen Zahlungsmittels ist im <a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19994336\/index.html\">Bundesgesetz \u00fcber die W\u00e4hrung und die\nZahlungsmittel<\/a> geregelt.\nF\u00fcr die Schweiz ist dies der Schweizer Franken. Demnach gelten die vom Bund\nausgegebenen M\u00fcnzen, die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen\nBanknoten und die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der Schweizerischen\nNationalbank als gesetzliche Zahlungsmittel. Die einen mag es \u00fcberraschen, dass\nBank- und Post\u00fcberweisungen kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Es\nhandelt sich dabei um <em>privat<\/em> emittierte Formen des Schweizer Frankens,\ndie allerdings im Rechtsalltag de facto bedeutsamer als M\u00fcnzen und Banknoten sind\n(obschon das Gegenparteirisiko je nach Emittentin sehr unterschiedlich ausfallen\nd\u00fcrfte). <\/p>\n\n\n\n<p>Der Wortlaut des Gesetzes l\u00e4sst zu, dass\nArbeitgeber und Arbeitnehmer von der gesetzlichen Standardl\u00f6sung durch\nVerabredung abweichen. So best\u00e4tigte das <a href=\"http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bger\/151001_4A_391-2015.html\">Bundesgericht<\/a> in einem Urteil, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Geldl\u00f6hne in\nFremdw\u00e4hrungen (z.B. Euro) vereinbaren k\u00f6nnen. Ferner kann ein Geldlohn in\nanderer Form als gesetzlicher W\u00e4hrung sogar \u00ab\u00fcblich\u00bb sein, namentlich aufgrund\neiner entsprechenden Branchenpraxis. <\/p>\n\n\n\n<p>Wir k\u00f6nnen also festhalten, dass <em>privat<\/em>\nemittierte W\u00e4hrungen unter dem Schweizer Obligationenrecht grunds\u00e4tzlich\nzul\u00e4ssige Formen eines Geldlohnes darstellen. Es gibt zudem keinen zwingenden\nGrund, dass es sich bei Privatw\u00e4hrungen um Bankbuchgeld handeln muss. Anders\nals Kryptow\u00e4hrungen sind Buchgeldforderungen aber immer noch in Schweizer\nFranken denominiert. Allerdings ist wie erw\u00e4hnt im Schweizer Arbeitsrecht die\nAusrichtung eines Geldlohnes in einer Fremdw\u00e4hrung rechtlich m\u00f6glich.\nKryptow\u00e4hrungen sollten darum f\u00fcr diesen Zweck mit Fremdw\u00e4hrungen <em>gleichgestellt<\/em>\nwerden (in <a href=\"https:\/\/dievolkswirtschaft.ch\/de\/2017\/07\/gennari-08-09-2017\/\">steuerlicher<\/a> Hinsicht werden sie bereits wie Fremdw\u00e4hrungen behandelt). <\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Naturallohn<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Man k\u00f6nnte einwenden, dass Kryptow\u00e4hrungen\naufgrund ihrer noch knappen Verbreitung und der hohen Preisvolatilit\u00e4t gar\nkeine Form von Geld im Sinne des Obligationenrechts darstellen. Krypto-<em>Geld<\/em>l\u00f6hne\nw\u00e4ren damit von Vornherein ausgeschlossen. Geld erf\u00fcllt nach der \u00f6konomischen\nTheorie drei Funktionen: (i)&nbsp;Tauschmittel, (ii)&nbsp;Recheneinheit und\n(iii) Wertanlage. W\u00e4hrend die Tauschmittelfunktion im Vergleich zu\nFiatw\u00e4hrungen keine besonderen Probleme bereitet, verwenden die wenigsten\nMenschen im Alltag Kryptow\u00e4hrungen als Rechnungseinheit. Zudem ist die Eignung\nvon Kryptow\u00e4hrungen als langfristige Wertanlage noch nicht erwiesen. Allerdings\nscheinen sowohl der <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=2ahUKEwi-8YDom6PkAhURZ1AKHX-fD_MQFjAAegQIABAC&amp;url=https%3A%2F%2Fwww.news.admin.ch%2FNSBSubscriber%2Fmessage%2Fattachments%2F35361.pdf&amp;usg=AOvVaw24NJfXafHXCxe4Y4xmjB7T\">Bundesrat<\/a>, die <a href=\"https:\/\/www.estv.admin.ch\/estv\/de\/home\/direkte-bundessteuer\/direkte-bundessteuer\/fachinformationen\/kryptowaehrungen.html\">ESTV<\/a>, die <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=1&amp;ved=2ahUKEwicmvixpaPkAhVEa1AKHcNDBEQQFjAAegQIABAC&amp;url=https%3A%2F%2Fwww.finma.ch%2Fde%2F~%2Fmedia%2Ffinma%2Fdokumente%2Fdokumentencenter%2Fmyfinma%2Ffaktenblaetter%2Ffaktenblatt-virtuelle-waehrungen.pdf%3Fla%3Dde&amp;usg=AOvVaw2AWyg_IlfyLmC1jWE2wRgD\">FINMA<\/a> als auch die <a href=\"https:\/\/www.snb.ch\/de\/srv\/id\/glossary#glossary_krypto\">Schweizerische Nationalbank<\/a> davon auszugehen, dass Bitcoin und mutmasslich auch einige andere\nKryptow\u00e4hrungen Geldcharakter aufweisen oder zumindest geld\u00e4hnlich sind. <\/p>\n\n\n\n<p>Falls man dennoch die Auffassung vertreten\nm\u00f6chte, dass Kryptow\u00e4hrungen kein Geld darstellen und damit nicht als Geldlohn\nausgerichtet werden k\u00f6nnen, dann k\u00f6nnten sie in zivilrechtlicher Hinsicht als <em>Naturallohn<\/em>\nqualifizieren. Ein Naturallohn besteht bspw. in der Bereitstellung von\nVerpflegung und Unterkunft, der \u00dcberlassung eines Gesch\u00e4ftswagens f\u00fcr den\nPrivatgebrauch oder der Leistung von Aktien und Optionen am Unternehmen. Da der\nNaturallohn ohne Weiteres mit Art. 322 Abs. 1 Obligationenrecht vereinbar ist,\nspielt es f\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit letztendlich keine Rolle, ob\nKrypto-L\u00f6hne als Geld- oder Naturallohn qualifizieren. (Randbemerkung:\nUngeachtet der obigen Ausf\u00fchrungen zum Lohn d\u00fcrfte die Ausrichtung einer <em>Gratifikation<\/em>\nin Kryptow\u00e4hrungen keine rechtlichen Probleme bereiten.) <\/p>\n\n\n\n<p>Wir k\u00f6nnen also zusammenfassen, dass Arbeitgeber\nund Arbeitnehmer eine gegen\u00fcber dem Gesetz \u2013 d.h. Bargeld, das in Schweizer\nFranken denominiert ist \u2013 abweichende Regelung vorsehen d\u00fcrfen. Der\nPrivatautonomie sind dennoch gewisse Grenzen gesetzt. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Achtung\nArbeitnehmerschutz!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Den Arbeitgeber trifft eine gesetzliche\nF\u00fcrsorgepflicht gegen\u00fcber dem Arbeitnehmer (Art.&nbsp;328 ff.\nObligationenrecht). Der Arbeitgeber hat namentlich die Pers\u00f6nlichkeit des\nArbeitnehmers zu achten und zu sch\u00fctzen, auf dessen Gesundheit geb\u00fchrend\nR\u00fccksicht zu nehmen und f\u00fcr die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Dasselbe\ngilt hinsichtlich der Bearbeitung von Personendaten (was bei der Verwendung der\nBlockchain eine <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=5&amp;ved=2ahUKEwiXxL_Q6YLkAhVkoosKHfl1CSwQFjAEegQIBRAC&amp;url=https%3A%2F%2Fwww.nkf.ch%2Fwp-content%2Fuploads%2F2018%2F06%2FBlockchain-Datenschutz_Klientenanlass_26-Feb-2019.pdf&amp;usg=AOvVaw3CVksEkzL_-AqN5EO2mhD-\">Herausforderung<\/a> darstellen kann). <\/p>\n\n\n\n<p>Im Speziellen trifft den Arbeitgeber eine <em>Lohnsicherungspflicht<\/em>.\nDiese Pflicht soll garantieren, dass der Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn\ntats\u00e4chlich, rechtzeitig und in m\u00f6glichst voller H\u00f6he ausbezahlt erh\u00e4lt. So\nverlangt auch das neuseel\u00e4ndische Ruling, dass eine Sperrfrist oder \u00e4hnliche\nEinschr\u00e4nkungen der Verf\u00fcgbarkeit unzul\u00e4ssig sind. Der Arbeitnehmer muss am Tag\nder F\u00e4lligkeit der Lohnforderung frei \u00fcber den Lohn verf\u00fcgen k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n<p>Ferner muss der Arbeitnehmer gem\u00e4ss\nRechtsprechung die H\u00f6he seines Lohnes <em>voraussehen<\/em> k\u00f6nnen. Weil f\u00fcr die\nLohnforderung des Arbeitnehmers das Nennwertprinzip gilt, d.h., 100 Schweizer\nFranken entsprechen 100 Schweizer Franken, unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen\nKaufkraft einer Geldeinheit, ist die Voraussehbarkeit besonders in F\u00e4llen\nbedeutsam, in denen die Kaufkraft des Geldlohnes schwankt. Im Vergleich zu\netablierten Fiatw\u00e4hrungen wie Schweizer Franken, Euro oder US-Dollar sind die\nkurzfristigen Preisvolatilit\u00e4ten von Kryptow\u00e4hrungen tats\u00e4chlich sehr viel\nh\u00f6her. Mit anderen Worten l\u00e4sst sich mit derselben Kryptow\u00e4hrungseinheit je nach\nAuszahlungszeitpunkt eine unterschiedliche Menge an G\u00fctern und Dienstleistungen\nerwerben. Die hohe Volatilit\u00e4t von Kryptow\u00e4hrungen wird denn auch als die <em>Krux<\/em>\nvon Krypto-L\u00f6hnen angesehen. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Umsetzungsvarianten<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Krypto-L\u00f6hne k\u00f6nnen in den folgenden beiden Grundvarianten\numgesetzt werden: <\/p>\n\n\n\n<table class=\"wp-block-table alignwide\"><tbody><tr><td>\n  <strong>&nbsp;<\/strong> \n  <\/td><td>\n  <strong>Vereinbarter\n  Nominallohn<\/strong> \n  <\/td><td>\n  <strong>Ausgerichteter\n  Reallohn<\/strong> \n  <\/td><\/tr><tr><td>\n  <strong>Fixierter\n  Krypto-Lohn<\/strong>\n  <\/td><td>\n  Fiatw\u00e4hrung\n  \n  <\/td><td>\n  Kryptow\u00e4hrung\n  \n  <\/td><\/tr><tr><td>\n  <strong>Echter\n  Krypto-Lohn<\/strong>\n  <\/td><td>\n  Kryptow\u00e4hrung\n  <\/td><td>\n  Kryptow\u00e4hrung\n  \n  <\/td><\/tr><\/tbody><\/table>\n\n\n\n<p><em>Fixierter Krypto-Lohn: <\/em>Grunds\u00e4tzlich unproblematisch ist der Krypto-Lohn, dessen Auszahlung\nbetragsm\u00e4ssig an eine Fiatw\u00e4hrung gekoppelt ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nvereinbaren, dass der Krypto-Lohn im Zeitpunkt der Ausrichtung einem <em>im\nVoraus fixierten<\/em> Schweizer Franken-Betrag zu entsprechen hat (die H\u00f6he des\nauszurichtenden Krypto-Lohnes wird in diesem Fall zum aktuellen Tageskurs im\nZeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Lohnforderung berechnet). In einer solchen\nKonstellation ist die H\u00f6he des Krypto-Lohnes f\u00fcr den Arbeitnehmer auf jeden\nFall gen\u00fcgend <a href=\"https:\/\/hrtoday.ch\/de\/article\/lohnzahlungen-in-bitcoins\">vorhersehbar<\/a>. Ebenfalls zweitrangig sind Schutz\u00fcberlegungen in F\u00e4llen, in denen Stablecoins,\nderen Preise an eine Fiatw\u00e4hrung gebunden sind, Gegenstand des Lohnes sind.\nHier kann der Arbeitnehmer ebenfalls zuverl\u00e4ssig absch\u00e4tzen, wie hoch der Lohn\nausfallen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitgeber tr\u00e4gt in diesem Fall das\nVolatilit\u00e4tsrisiko <em>bis<\/em> zur Ausrichtung des Krypto-Lohnes. Das Risiko,\ndass ung\u00fcnstige Preisschwankungen <em>in der Zeit zwischen<\/em> Ausrichtung des\nKrypto-Lohnes und allf\u00e4lligem Umtausch in Fiatw\u00e4hrung eintreten, hat\ngrunds\u00e4tzlich der Arbeitnehmer zu tragen. Es besteht namentlich keine\ngrunds\u00e4tzliche gesetzliche Pflicht, dass der Arbeitgeber das Volatilit\u00e4tsrisiko\n\u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum <em>nach<\/em> der Auszahlung zu tragen hat. So muss\netwa der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Ausrichtung des Lohnes allf\u00e4llige\nKaufkraftverluste, die aufgrund von Inflation entstehen, nicht ersetzen (kein\ngesetzlicher Anspruch auf Teuerungsausgleich). In einem k\u00fcrzlich ergangenen Entscheid,\nder sich mit der Thematik der Frankenst\u00e4rke besch\u00e4ftigt, hat das <a href=\"https:\/\/www.google.com\/url?sa=t&amp;rct=j&amp;q=&amp;esrc=s&amp;source=web&amp;cd=2&amp;ved=2ahUKEwi4tb76k6PkAhXEZlAKHfrFA48QFjABegQIBBAC&amp;url=https%3A%2F%2Fwww.bger.ch%2Ffiles%2Flive%2Fsites%2Fbger%2Ffiles%2Fpdf%2Fde%2F4A_215_2017_yyyy_mm_dd_T_d_13_27_23.pdf&amp;usg=AOvVaw0leT0Ho_cSkndfFZW5YF_o\">Bundesgericht<\/a> denn auch best\u00e4tigt, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass der\nArbeitnehmer gewisse Wechselkursrisiken selbst zu tragen hat, sofern dies mit\nihm vorab vereinbart wurde und ihm die besonderen Umst\u00e4nde bekannt waren. <\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber wird teilweise geltend <a href=\"https:\/\/droitdutravailensuisse.com\/2014\/05\/17\/peut-on-payer-le-salaire-en-bitcoin\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">gemacht<\/a>, dass das Volatilit\u00e4tsrisiko des Lohnes Teil des Betriebsrisikos darstellt\n\u00adund darum auf jeden Fall vom Arbeitgeber zu tragen ist. Entsprechend wird vereinzelt\nverlangt, dass der Arbeitgeber die Kaufkraft des Krypto-Lohnes w\u00e4hrend eines\nMonats nach der Ausrichtung zu <em>garantieren<\/em> habe. Diese Auffassung geht\ndavon aus, dass der Zwecks des Lohnes haupts\u00e4chlich darin besteht, die\nLebenshaltungskosten des Folgemonats zu bew\u00e4ltigen. Diese Meinung tr\u00e4gt\nallerdings den unterschiedlichen Umst\u00e4nden des Einzelfalles zu wenig Rechnung. Bereits\nheute k\u00f6nnen Arbeitnehmer eines Start-up-Unternehmens ihren Lohn teilweise oder\nvollst\u00e4ndig in Beteiligungsrechten ausbezahlt erhalten. Auch wenn sie anders\nals bei Kryptow\u00e4hrungen einen gewissen Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens\nund damit auf den Wert der Anteile haben d\u00fcrften, ist deren (hohes) Ausfallrisiko\nvon den Arbeitnehmern zu tragen. <\/p>\n\n\n\n<p>Sofern der Arbeitnehmer die Volatilit\u00e4tsrisiken\nvon Kryptow\u00e4hrungen kennt und deren Auswirkungen absch\u00e4tzen kann, spricht darum\nnichts dagegen, dass er damit zusammenh\u00e4ngende Risiken selbst zu tragen hat.\nSinnvoll ist jedoch die neuseel\u00e4ndische Regelung, wonach es dem Arbeitnehmer\nrelativ einfach m\u00f6glich sein muss, den Krypto-Lohn in Fiatw\u00e4hrung umzutauschen\n(siehe oben). <\/p>\n\n\n\n<p><em>Echter Krypto-Lohn: <\/em>Bei Krypto-L\u00f6hnen, deren Auszahlungsbetrag in Kryptow\u00e4hrung vereinbart ist,\ntr\u00e4gt der Arbeitnehmer ohne abweichende Regelung das volle\nPreisvolatilit\u00e4tsrisiko und damit allf\u00e4llige Schwankungsverluste. Die reale\nH\u00f6he des Lohnes kann in solchen F\u00e4llen von Monat zu Monat stark variieren, was\nhinsichtlich der Fixkosten des Arbeitnehmers wie Mietzins und\nVersicherungspr\u00e4mien tats\u00e4chlich problematisch sein d\u00fcrfte. Solche Krypto-L\u00f6hne\nwerden darum aus Schutz\u00fcberlegungen als grunds\u00e4tzlich heikel erachtet. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wie\ntechnisch darf es sein?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Angesichts der Innovationsh\u00f6he von\nKryptow\u00e4hrungen ist es ferner wichtig, dass der Arbeitgeber R\u00fccksicht auf die <em>technischen\nF\u00e4higkeiten<\/em> des Arbeitnehmers nimmt. Bereits das Aufsetzen eines Wallets,\naber vor allem der Umtausch von Kryptow\u00e4hrung in Fiatw\u00e4hrung k\u00f6nnten f\u00fcr viele\nArbeitnehmer eine nicht zu untersch\u00e4tzende Herausforderung darstellen. Die\nFolgen eines allf\u00e4lligen Verlusts des Private Keys f\u00fcr den Arbeitnehmer d\u00fcrfen\nebenfalls nicht untersch\u00e4tzt werden. De facto bedeutet dies, dass Arbeitgeber Krypto-L\u00f6hne\nlediglich auf Initiative ihrer Arbeitnehmer ausrichten sollten. Eine Ausnahme\nist allenfalls dort zu machen, wo der Arbeitgeber selbst ein\nKrypto-Gesch\u00e4ftsmodell betreibt. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitnehmer wird schliesslich dadurch gesch\u00fctzt, dass Abreden \u00fcber die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers nichtig sind (<a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/19110009\/index.html#a323b\">Art.\u00a0323b Abs.\u00a03 Obligationenrecht<\/a>). Diese Bestimmung soll den Arbeitnehmer vor allem davor sch\u00fctzen, dass er anstelle einer Entlohnung in Geld die vom Arbeitgeber produzierten Waren beziehen muss. Allerdings besteht bei Kryptow\u00e4hrungen grunds\u00e4tzlich kein Risiko in dieser Hinsicht, da eine Kryptow\u00e4hrung wie Bitcoin definitionsgem\u00e4ss kein Produkt eines bestimmten Arbeitgebers darstellt. Problematisch k\u00f6nnte allerdings bereits der Fall sein, in dem der Arbeitgeber im Rahmen eines <em>Initial Coin Offerings<\/em> eine von ihm kontrollierte \u00abKryptow\u00e4hrung\u00bb emittiert und diese seinen Mitarbeitern als Lohn zuteilen m\u00f6chte. Von einer nichtigen Abrede w\u00e4re wohl dann auszugehen, wenn der Krypto-Lohn zudem lediglich gegen G\u00fcter und Dienstleistungen des Arbeitgebers eingetauscht werden k\u00f6nnte (z.B. auf dessen Internetplattform). <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was sollte bei der Strukturierung eines\nKrypto-Lohnes beachtet werden?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Obschon der Krypto-Lohn mit Schweizer Recht\ngrunds\u00e4tzlich vereinbar ist, sollte bis zur Kl\u00e4rung der Rechtslage durch ein\nGericht eine eher konservative Strukturierung gew\u00e4hlt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Eine <em>sinnvolle Strukturierung<\/em> des\nKrypto-Lohnes w\u00e4re wohl darin zu erblicken, dass nicht der gesamte Lohn,\nsondern lediglich ein Teil der Lohnsumme in Kryptow\u00e4hrung ausgerichtet wird.\nOft wird im Sinne einer Daumenregel der Krypto-Lohnanteil auf <a href=\"https:\/\/www.puzzle.ch\/de\/blog\/articles\/2018\/05\/03\/lightning-network-wo-stehen-wir-heute\">25%<\/a> des Gesamtlohnes begrenzt. Eine gesetzlich fixierte Gr\u00f6sse stellt dies\nallerdings nicht dar. Den Umst\u00e4nden entsprechend k\u00f6nnen tiefere und h\u00f6here\nWerte gerechtfertigt sein. Ferner ist es empfehlenswert, den Nominallohn\nweiterhin in Schweizer Franken festzusetzen, um allf\u00e4llige unvorhersehbare\nLohnschwankungen zu vermeiden. Trotz Frankenbindung muss sich der Arbeitnehmer\nindes bewusst sein, dass zwischen Auszahlung und Umtausch der Preis der\nKryptow\u00e4hrung sich zu seinen Ungunsten \u00e4ndern kann. Auf dieses Risiko sollte\nder Arbeitgeber explizit hinweisen. Denkbar w\u00e4ren auch Vereinbarungen, die\neinen Krypto-Nominallohn durch eine Wertanpassungsklausel absichern. <\/p>\n\n\n\n<p>Klar ist allerdings auch, dass der Arbeitnehmer\nnicht jede Form von Krypto-Lohn zu akzeptieren hat. Es eignet sich denn auch\nnicht jedes Angebot von Kryptow\u00e4hrung gleich gut als Lohn. So scheint es gegen\ndie F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers und gegen Treu und Glauben zu verstossen,\nwenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kryptow\u00e4hrung als Lohn ausrichtet,\ndie dieser nur sehr aufwendig und kostspielig in eine Fiatw\u00e4hrung oder in\nandere Kryptow\u00e4hrungen tauschen kann oder deren Preise besonders volatil sind. L\u00f6hne\nin Bitcoin, Ethereum und anderen Marktgr\u00f6ssen scheinen demgegen\u00fcber weniger\nproblematisch, da sie an den meisten Krypto-B\u00f6rsen relativ rasch ganz oder\nteilweise in Fiatw\u00e4hrungen umgetauscht werden k\u00f6nnen. Gleichzeitig erlaubt\ndiese Vorgehensweise dem Arbeitnehmer einen Teil seines Ersparten in\nKryptow\u00e4hrungen zu halten. <\/p>\n\n\n\n<p>Es soll schliesslich nicht vergessen werden,\ndass Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich weiterhin in Schweizer Franken\nabzuf\u00fchren sind. <\/p>\n\n\n\n<table class=\"wp-block-table alignwide\"><tbody><tr><td>\n  <strong>&nbsp;<\/strong> \n  <\/td><td>\n  <strong>Sinnvolle <\/strong><br>\n  <strong>Strukturierung<\/strong> \n  <\/td><td>\n  <strong>Eher\n  problematische<\/strong><br>\n  <strong>Strukturierung<\/strong> \n  <\/td><\/tr><tr><td>\n  <strong>Kryptow\u00e4hrung<\/strong>\n  <\/td><td>\n  Bitcoin,\n  Ether, Fiat-Stablecoins \n  <\/td><td>\n  \u00abShitcoins\u00bb\n  \n  <\/td><\/tr><tr><td>\n  <strong>Krypto-Anteil<\/strong> \n  <\/td><td>\n  z.B.\n  20-30% des Lohnes\n  <\/td><td>\n  100% des\n  Lohnes \n  <\/td><\/tr><tr><td>\n  <strong>Nominallohn<\/strong>\n  <\/td><td>\n  Krypto-Lohn\n  ist wertm\u00e4ssig an Fiat-Nominallohn gebunden.\n  <\/td><td>\n  Bereits\n  der Nominallohn ist in Kryptow\u00e4hrung (z.B. Lohn = 1 BTC pro Monat). \n  <\/td><\/tr><\/tbody><\/table>\n\n\n\n<p><strong>Mit der Zeit\ngehen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Historisch betrachtet unterliegt die Form der\nEntlohnung einem steten Wandel. Vor noch nicht allzu langer Zeit gab es keine\nandere M\u00f6glichkeit als die Ausrichtung des Lohnes in Form von M\u00fcnzen und\nBanknoten. Demgegen\u00fcber kam dem Bankscheck in der Schweiz eine eher\nuntergeordnete Bedeutung zu. Heute sind Post- und Bank\u00fcberweisungen der\nabsolute Standard. Der n\u00e4chste Entwicklungsschritt k\u00f6nnten Krypto-L\u00f6hne sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir haben gesehen, dass Krypto-L\u00f6hne gem\u00e4ss Schweizer Arbeitsrecht grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind. Die Frage ist also nicht, <em>ob<\/em> man darf, sondern <em>wie<\/em> man Krypto-L\u00f6hne strukturieren soll. Nach vorliegender Auffassung soll ein technisch versierter Arbeitnehmer, welcher der Ausrichtung ausdr\u00fccklich zugestimmt hat und dem insbesondere das Preisvolatilit\u00e4tsrisiko bewusst ist, frei dar\u00fcber entscheiden k\u00f6nnen, einen Teil seines Lohnes in Kryptow\u00e4hrung zu beziehen. Da die Rechtslage allerdings noch nicht im letzten Detail gekl\u00e4rt ist, ist es f\u00fcr die meisten Unternehmen empfehlenswert, eine eher konservative Strukturierung des Krypto-Lohnes zu w\u00e4hlen. &nbsp;<br><br><\/p>\n\n\n\n<p><em>Literatur zum Thema: <\/em><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Jean Christophe Schwaab, Le paiement du salaire      en monnaie virtuelle comme le bitcoin, Jusletter vom 12. Mai 2014<\/li><li>Fran\u00e7ois Piller, Virtuelle W\u00e4hrungen \u2013 Reale      Rechtsprobleme?, AJP 2017, S. 1426 ff.<\/li><li>Angela Hensch, Die Sicherung des Lohnes, AJP      2014, S. 747 ff. <br><br><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><em>Der vorliegende Beitrag wurde im <a href=\"https:\/\/cvj.ch\/krypto-loehne-im-schweizer-recht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" aria-label=\"Crypto Valley Journal (opens in a new tab)\">Crypto Valley Journal<\/a> ver\u00f6ffentlicht.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verschiedentlich haben Schweizer Unternehmen in Erw\u00e4gung gezogen, ihre Angestellten in Bitcoin oder Ethereum zu verg\u00fcten. Einige Unternehmen haben zudem ihre Pl\u00e4ne bereits in die Realit\u00e4t umgesetzt. W\u00e4hrend die Schweizer Rechtsordnung Krypto-L\u00f6hne grunds\u00e4tzlich zul\u00e4sst, gibt es bei der Ausgestaltung gewisse Grenzen zu beachten. 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